Münster/Berlin (DAV). Die gesetzliche Probezeit für einen Fahranfänger beträgt zwei Jahre. Hat er einen Führerschein im Ausland erworben, so beginnt die Frist ab der Erteilung der endgültigen Fahrerlaubnis zu laufen – nicht bereits mit der Erteilung des ausländischen Lernführerscheins. Bei einem amerikanischen Führerschein heißt das, die Probefrist beginnt nicht bereits mit der dortigen Erlaubnis zum Begleiteten Fahren, sondern erst mit der Erteilung der endgültigen amerikanischen Fahrerlaubnis. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Münster vom 15. August 2016 (AZ: 10 L 1070/16).
Der 1997 geborene Mann erhielt während eines Aufenthalts in den USA am 13. August 2013 die Erlaubnis zum Begleiteten Fahren. Nach Bestehen der praktischen Fahrprüfung wurde ihm am dann im März 2014 die endgültige Fahrerlaubnis erteilt. Nach seiner Rückkehr nach Deutschland überschritt er im Februar 2016 außerorts die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 40 km/h. Dafür erhielt er einen Punkt im Verkehrszentralregister.
Wegen des Verkehrsverstoßes innerhalb der gesetzlichen Probezeit wurde die Teilnahme an einem Aufbauseminar angeordnet. Hiergegen wehrte sich der Mann mit der Begründung, der Verkehrsverstoß sei außerhalb der Probezeit erfolgt. Er habe bereits im August 2013 einen amerikanischen Führerschein erworben. Bei dieser Fahrerlaubnis handele es sich um einen Probeführerschein, der ihn berechtige, mit einer Begleitperson Kraftfahrzeuge im Straßenverkehr zu führen. Bereits diese Zeit sei auf die Probezeit anzurechnen. Er verglich dies mit der Möglichkeit in Deutschland des „Begleiteten Fahrens mit 17″. Das Jahr bis zur Volljährigkeit werde ebenfalls auf die Probezeit angerechnet.
Das Verwaltungsgericht Münster folgte dieser Argumentation nicht. Der Mann müsse an einem Aufbauseminar teilnehmen. Der Verkehrsverstoß sei in der zweijährigen Probezeit erfolgt. Diese Probezeit habe nicht bereits mit dem Zeitpunkt zu laufen begonnen, in dem der Mann die Erlaubnis zum Begleiteten Fahren erhalten habe. Das Gesetz knüpfe an den Erwerb der Fahrerlaubnis an und nicht an den Erwerb des Lernführerscheins. Die Frist habe daher erst am 5. März 2014 begonnen, dem Zeitpunkt der endgültigen amerikanischen Fahrerlaubnis.
Ausländische Lernführerscheine würden auch nicht als Berechtigung zum Begleiteten Fahren im Bundesgebiet anerkannt. Dies sei auch gerechtfertigt, da der Erwerb des Lernführerscheins in den USA nur von der Kenntnis der Verkehrsregeln abhängig sei und davor keinerlei Unterrichtung durch Fahrschulen und keine praktische Prüfung erfolge.
DAV, Pressemitteilung vom