Gemeinde haftet für Kollision mit Betonpoller

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Das OLG Braunschweig hat entschieden, dass derjenige, der in der Dunkelheit mit dem Auto auf einen Betonpoller auffährt, nicht unbedingt für seinen Schaden selbst aufkommen muss.

In dem Rechtsstreit klagte ein Braunschweiger Autofahrer gegen eine Gemeinde auf Schadensersatz, weil er vor nun ziemlich genau zwei Jahren mit seinem Fahrzeug in den mittleren von drei etwa 40 cm hohen Betonpollern hineingefahren war. Die Poller hatte die Gemeinde hinter dem Einmündungsbereich einer mit einem Sackgassenschild ausgewiesenen Straße als Durchfahrtssperre aufgestellt. Nur die äußeren beiden Poller waren dabei mit jeweils drei Reflektoren versehen.
Das LG Braunschweig hatte die Gemeinde mit Urteil vom 16.01.2018 teilweise zur Schadensersatzleistung verurteilt. Der klägerische Anspruch sei lediglich zu 25% wegen eines Mitverschuldens des Fahrers gemindert.

Das OLG Braunschweig hat das Urteil des Landgerichts bestätigt.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts hat die beklagte Gemeinde gegen ihre Straßenverkehrssicherungspflicht verstoßen. Die Gemeinde hätte die der Verkehrsberuhigung dienenden Poller so aufstellen müssen, dass die Benutzer der Straße diese gut sehen könnten, wenn sie entsprechend sorgfältig führen. Dies hätte durch gut sichtbare Markierungen und ausreichende Beleuchtung erfolgen müssen, was v.a. dann gelte, wenn es sich, wie hier, um Poller von einer geringen Höhe (ca. 40 cm) handele. Solche Poller seien aus dem Sichtwinkel des Fahrers eines Kraftfahrzeuges nur schwer zu erkennen. Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens ist der 11. Zivilsenat im vorliegenden Fall zu dem Ergebnis gekommen, dass jedenfalls der mittlere und der rechte Poller unabhängig von der Geschwindigkeit und selbst bei Tageslicht für einen von rechts in die Straße einbiegenden Kraftfahrzeugfahrer nicht erkennbar waren. Dies habe der Sachverständige anhand von Videosequenzen für das Oberlandesgericht belegt. Auch dem Sackgassenschild habe ein Autofahrer nicht entnehmen können, dass die Straße durch Poller versperrt sein würde. Die beklagte Gemeinde habe damit in eklatanter Weise gegen ihre Verkehrssicherungspflichten verstoßen.

juris-Redaktion
Quelle: Pressemitteilung des OLG Braunschweig v. 17.12.2018

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