Gebühren für Außerbetriebsetzung eines nicht versicherten Kfz

VG Kassel, Urteil vom 09. Februar 2016 – 1 K 2521/15.KS –, juris

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen einen Gebührenbescheid des Landkreises Fulda, Zulassungsbehörde. Die Klägerin ist Halterin des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen ..-.. .. Am 18. November 2015 wurde der Zulassungsbehörde des Beklagten durch eine Anzeige der Versicherungsgesellschaft Y. Versicherung AG mit der Versicherungsnummer … gemäß § 25 Abs. 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) mitgeteilt, dass für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ..-.. . seit dem 14. August 2015 keinen gültigen Versicherungsschutz mehr bestand. Daraufhin forderte die Zulassungsbehörde die Klägerin mit Bescheid vom 18. November 2015 die Klägerin auf, bis zum 25. November 2015 für ihr Fahrzeug entweder eine neue Versicherungsbestätigung zum Nachweis des Bestehens einer ausreichenden Kfz-Haftpflichtversicherung direkt durch ihre Versicherungsgesellschaft elektronisch an die Kfz-Zulassungsstelle zu übermitteln oder die Außerbetriebssetzung des Fahrzeugs nach § 14 FZV zu veranlassen. In diesem Bescheid vom 18. November 2015 wurde die Klägerin auch darüber informiert, dass im Fall der Nichtbefolgung der Anordnung des Bescheids das Fahrzeug zwangsweise außer Betrieb gesetzt werden würde und dabei Kosten in Höhe von bis zu 286 € entstehen könnten. Dieser Bescheid wurde der Klägerin durch Postzustellungsurkunde am 20. November 2015 zugestellt.

Am 30. November 2015 erteilte der Landkreis Fulda dem zuständigen Vollstreckungsbeamten einen Auftrag zur Entstempelung infolge fehlendem Versicherungsschutz (Tagebuch-Nr. ./.., Bl. 23 der Behördenakte). Am 2. Dezember 2015 meldete sich die Klägerin bei der Zulassungsbehörde in dieser Angelegenheit und teilte mit, dass der Sachverhalt mit der Versicherung geklärt werde. Beigefügt war ein Quittungsbeleg, der eine Zahlung von 182,43 € an die Y.- Versicherung ausweist. Am 5. Dezember 2015 versuchte der Vollstreckungsbeamte, den Auftrag auszuführen, traf jedoch die Klägerin nicht an und hinterließ eine Benachrichtigung (vgl. die Niederschrift vom 7. Dezember 2015, Bl. 24 der Behördenakte). Mit email vom 7. Dezember 2015 und mit Schreiben vom 19. Januar 2016 teilte die Y. Versicherung AG der Klägerin mit, dass der Versicherungsschutz für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ..-.. . seit dem 3. Dezember 2015 wiederhergestellt sei. Ausweislich eines Ausdrucks aus der elektronischen Akte (Bl. 18 der Behördenakte) erfolgte die elektronische Übermittlung durch die Y. Versicherung AG an die Zulassungsbehörde jedoch erst am 7. Dezember 2015, 6.34 Uhr. Am 7. Dezember widerrief der Landkreis Kassel den Vollstreckungsauftrag vom 30. November 2015. Dennoch erfolgte am 12. Dezember 2015 ein weiterer Versuch, das Fahrzeug der Klägerin stillzulegen. Mit Gebührenbescheid vom 14. Dezember 2015 setzte die Zulassungsbehörde des Landkreises Fulda gegen die Klägerin eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 122,50 € für den entstandenen Verwaltungsaufwand der eingeleiteten Außerbetriebssetzung ihres Fahrzeugs fest. In Ansatz gebracht wurde jedoch nur das Tätigwerden am 5. Dezember 2015, nicht jedoch der zweite Vollstreckungsversuch am 12. Dezember 2015. Wegen der Begründung wird auf Bl. 28 und 29 der Behördenakte verwiesen.

Mit Schriftsatz vom 18. Dezember 2015 hat die Klägerin Klage gegen diesen Gebührenbescheid erhoben. Sie trägt vor, sie habe der Zulassungsbehörde mit Schreiben vom 2. Dezember 2015 mitgeteilt, dass sich die Angelegenheit in Klärung mit der Y. Versicherung AG befinde. Am 3. Dezember 2015 sei der Versicherungsschutz für das genannte Fahrzeug wiederhergestellt worden. Die am 5. Dezember 2015 eingeleiteten Maßnahmen seitens der Zulassungsbehörde seien damit völlig unbegründet und zudem überflüssig gewesen, ebenso die am 12. Dezember 2015 vorgenommenen. Eine verzögerte Bearbeitung durch die Behörde könne ihr nicht zur Last gelegt werden.

Die Klägerin beantragt sinngemäß, den Gebührenbescheid des Beklagten vom 14. Dezember 2015 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Er ist der Auffassung, der Gebührenbescheid sei aufgrund der eingeleiteten Zwangsmaßnahmen und dem entstandenen Verwaltungsaufwand zu Recht ergangen. Es sei nicht entscheidend, zu welchem Zeitpunkt die Versicherungsgesellschaft das Versicherungsverhältnis wieder in Kraft setze. Die Zwangsmaßnahmen wie die Außerbetriebssetzung des Fahrzeugs könnten erst ab dem Zeitpunkt eingestellt werden, an dem der elektronische Versicherungsnachweis bei der Zulassungsbehörde eingegangen sei. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Mit Beschluss vom 4. Januar 2016 hat die Kammer den Rechtsstreit gemäß § 6 Abs.1 VwGO dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf Gerichts- und Behördenakten.

Entscheidungsgründe

Das Gericht durfte aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs.2 VwGO). Das Gericht hat durch den Einzelrichter entschieden, weil ihm die Kammer den Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 VwGO übertragen hat. Die gegen den Gebührenbescheid erhobene Anfechtungsklage ist zwar zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene Gebührenbescheid ist als belastender Verwaltungsakt rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Ermächtigungsgrundlage für den erlassenen Gebührenbescheid ist § 6 a Abs. 1 Nr. 1 und 3 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) i.V.m. § 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 25. Januar 2011 (BGBl. I S. 98, zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 15. September 2015, BGBl. I S. 1573, im Folgenden: GebOst). Nach der in der Anlage zu § 1 Abs. 1 GebOst aufgeführten Gebühren-Nummer 254 kann für sonstige Anordnungen nach der FZV eine Gebühr im Rahmen von 14,30 € – 286 € erhoben werden.

Der Gebührenbescheid ist formell rechtmäßig. Insbesondere ist eine Anhörung der Klägerin gemäß § 28 Abs.1 HVwVfG durch das Schreiben vom 18. November 2015 erfolgt. Dieses Schreiben erhielt den Hinweis, dass bei Nichtbefolgung der Anordnung das Fahrzeug der Klägerin zwangsweise außer Betrieb gesetzt werden könne und dafür Kosten bis zu 286 € entstehen könnten. Der Gebührenbescheid ist auch materiell rechtmäßig. Die Vollstreckungsmaßnahmen waren erforderlich. Auch bestehen hinsichtlich der Höhe der festgesetzten Gebühr keine rechtlichen Bedenken.

Gemäß § 25 Abs. 4 Satz 1 FZV ist die Zulassungsbehörde verpflichtet, unverzüglich die Außerbetriebssetzung eines Fahrzeugs anzuordnen, wenn sie durch eine Anzeige des Haftpflichtversicherers nach § 25 Abs. 1 FZV oder auf andere Weise erfährt, dass für das fragliche Kraftfahrzeug keine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung mehr besteht. Eine solche Anzeige lag vor, da die Y. Versicherung AG mit Datum vom 18. November 2015 die Zulassungsstelle darüber informiert hat, dass für das unter dem Namen der Klägerin zugelassene Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ..-.. . seit dem 14. August 2015 und damit über drei Monate keine Versicherung mehr bestand.

Ob die Mitteilung der Y. Versicherung AG zutreffend war, musste der Beklagte ebenso wenig erforschen wie den Zeitpunkt einer eventuellen Neuversicherung. Aus Gründen der allgemeinen Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer ergibt sich die Pflicht der Zulassungsbehörde zur Außerbetriebssetzung eines nicht mehr versicherten Fahrzeugs bereits durch die Anzeige des Versicherungsunternehmens, bei dem das Fahrzeug zuletzt versichert war. Die Zulassungsstelle ist also nicht verpflichtet, die objektive Richtigkeit der Mitteilung zu überprüfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 1992 – 3C 2/90 –; Nds. OVG, Beschluss vom 27. Juni 2006 – 12 LA 204/05 -; OVG Saarland, Beschluss vom 03. Februar 2009 – 1 B 10/09 –, alle zit. nach juris).

Lag damit ein hinreichender Anlass für ein Tätigwerden für den Beklagten vor, so war dieser auch nicht verpflichtet, aufgrund der Mitteilung der Klägerin vom 2. Dezember 2015 von weiteren Maßnahmen abzusehen. Diese Mitteilung enthielt keinen hinreichenden Nachweis dafür, dass bereits zu diesem Zeitpunkt für den PKW der Klägerin wieder ausreichender Versicherungsschutz bestand, denn dem Quittungsbeleg lässt sich nicht zweifelsfrei entnehmen, dass die Zahlung gerade auf die Versicherung des zuvor mit Stilllegung bedrohten PKWs erfolgte.

Zu dem Zeitpunkt, als dann die ersten Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet wurden, also am 5. Dezember 2015 morgens, hatte der Beklagte damit noch keine zuverlässige Kenntnis darüber, dass der fragliche PKW wieder versichert worden war, so dass zu diesem Zeitpunkt noch ein hinreichender Anlass für ein Tätigwerden bestand. Die Y. Versicherung AG hatte zwar am 3. Dezember 2015 den Versicherungsschutz für das Fahrzeug der Klägerin wiederhergestellt. Allerdings hatte sie es versäumt, dies der Zulassungsbehörde zeitnah elektronisch zu übermitteln. Die elektronische Übermittlung an die Zulassungsbehörde fand erst am 7. Dezember 2015 statt. Erst ab diesem Zeitpunkt konnte die Zulassungsbehörde sicher von einem Versicherungsschutz ausgehen.

Die Zulassungsbehörde war auch nicht verpflichtet, aufgrund der Mitteilung der Klägerin vom 2. Dezember 2015 weitere Nachforschungen anzustellen. Eine Überprüfung, wann tatsächlich der Versicherungsschutz für ein Fahrzeug beginnt, kann der Zulassungsbehörde nicht zugemutet werden. Für etwaige Fehler seitens der Versicherung, die vorliegend die Mitteilung an die Zulassungsstelle zu spät abgesandt hat, kann mithin die Behörde nicht einstehen, die aufgrund der materiell-rechtlichen Vorgaben der StVZO nicht zu einer Überprüfung der Richtigkeit der Mitteilung des Versicherers verpflichtet ist.

Es ist daher auch sachgerecht, dem Kraftfahrzeughalter die Folgen des fehlerhaften Verhaltens seiner Versicherung aufzuerlegen. Im Übrigen hinaus kann der Kraftfahrzeughalter für die entstandenen Kosten Ansprüche im Rahmen des privatrechtlichen Versicherungsvertrages gegen seine Versicherung geltend machen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 1992 – 3 C 2/90 –; Bay. VGH , Beschluss vom 09. November 2009 – 11 C 09.2579 –; jeweils zit. nach juris ). Für solche Streitigkeiten steht allerdings nicht der Verwaltungsrechtsweg, sondern der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten offen (§ 13 GVG, § 40 Abs.1 VwGO).

Zusammenfassend konnte der Beklagte zum Zeitpunkt der erstmaligen Ausführung des Entstempelungsauftrags nicht wissen, dass der Versicherungsschutz für das Fahrzeug der Klägerin bereits am 3. Dezember 2015 wiederhergestellt wurde. Die entstandenen Verwaltungskosten für die versuchte Außerbetriebssetzung des Fahrzeugs der Klägerin und den dazugehörigen Verwaltungsaufwand hat somit die Klägerin zu tragen. Für das Tätigwerden am 12. Dezember 2015, das aufgrund eines Versehens innerhalb der Behörde erfolgte, wurden keine Gebühren in Ansatz gebracht.

Die Klägerin ist nach § 4 Abs.1 Nr.1 GebOSt auch die richtige Gebührenschuldnerin. Danach ist zur Zahlung der Verwaltungsgebühr verpflichtet, wer die Amtshandlung, Prüfung und Untersuchung der Zulassungsstelle veranlasst hat oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wurde. Gebührenrechtlicher Veranlasser ist demnach nicht nur, wer die Amtshandlung der Zulassungsstelle willentlich herbeigeführt hat, sondern auch derjenige, in wessen Pflichtenkreis sie erfolgt ist (vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 22. Mai 1986 – Bf II 5/85 –, juris). Dies ist vorliegend die Klägerin, da sie es zu verantworten hat, dass ihr PKW nicht haftpflichtversichert war.

Auch gegen die Höhe der festgesetzten Gebühr bestehen keine rechtlichen Bedenken. Der Betrag von 115 € liegt im unteren bis mittleren Bereich des oben ausgeführten Gebührenrahmens. Ermessensfehler sind insoweit nicht erkennbar. Die Geltendmachung der Auslagen für die erfolgte Zustellung der Ordnungsverfügung und die Fahrtkosten des Vollzugsdienstes findet ihre Rechtsgrundlage sowohl in § 2 Abs.1 Nr.1 GebOSt als auch in § 2 Abs.1 Nr.6a GebOSt, wonach der Gebührenschuldner auch die Entgelte für Zustellungen durch die Post mit Postzustellungsurkunde und die Aufwendungen für den Einsatz von Dienstwagen bei Dienstgeschäften außerhalb der Dienststelle zu tragen hat.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs.1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs.1, 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr.11, 711 ZPO.