Fiktive Reparaturkosten – Haltefrist bei Weiternutzung nach wirtschaftlichem Totalschaden?

AG Langenfeld, Urteil vom 17. Dezember 2015 – 34 C 249/15 –, juris

Leitsatz

Nutzt der Geschädigte nach einem Verkehrsunfall mit wirtschaftlichem Totalschaden das Unfallfahrzeug – ggfs. nach einer Teilreparatur – weiter, dann kann er fiktive Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes ohne den Abzug des Restwertes bereits vor dem Ablauf einer Frist von 6 Monaten verlangen.


Anmerkung:

Dem Geschädigten bleibt es zunächst selbst überlassen, wie er den Schadensersatzbetrag der Versicherung verwendet. Auch eine Abrechnung nach fiktiven Reparaturkosten ist grundsätzlich möglich. Dies geschieht dergestalt, dass derUnfallgeschädigte kann die von dem Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts abrechnet. Nach Auffassung des BGH soll dies jedoch nur zulässig sein, wenn er das Fahrzeug mindestens sechs Monate weiternutzt und zu diesem Zweck – falls erforderlich – verkehrssicher (teil-) reparieren lässt (BGH, Urteil vom 29. April 2008 – VI ZR 220/07).

Verkauft der Geschädigte hingegen das Fahrzeug nach erfolgter Abrechnung fiktiver Reparaturkosten ohne Anlass innerhalb der sechs Monate, realisiert er dadurch den Restwert und hat diesen im Nachhinein auszugleichen. Dieser Verfahrensweise stellt sich das AG Langenfeld in der dortigen Sonderkonstellation entgegen. Ich halte das Urteil nicht für überzeugend, denn eine Notreparatur zur Erhaltung oder Wiedergewinnung der Fahrtauglichkeit bei wirtschaftlichem Totalschaden lässt sich immer bewerkstelligen, die Haltefrist von 6 Monaten könnte daher stets unterlaufen werden.