Fahrverbot bei Berufskraftfahrer

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Nachfolgend ein Beitrag vom 23.1.2019 von Häcker, jurisPR-VerkR 2/2019 Anm. 3

Orientierungssatz

Zu den Anforderungen an die Darstellung einer zum Absehen vom Fahrverbot Anlass gebenden außergewöhnlichen Härte (hier: Krankentransportfahrer)

A. Problemstellung

Das KG hat sich mit den Anforderungen an die Urteilsbegründung bei Absehen von einem Regelfahrverbot bei einem Berufskraftfahrer befasst.

B. Inhalt und Gegenstand der Entscheidung

Das Ausgangsgericht hatte den Betroffenen mit dem von der Staatsanwaltschaft angefochtenen Urteil wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 52 km/h innerorts zu einer Geldbuße von 560 Euro verurteilt und vom Ausspruch eines Fahrverbotes abgesehen, weil dessen Verhängung zu einer massiven wirtschaftlichen Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz führen würde. Insoweit liege eine „existenzvernichtende“ außergewöhnliche Härte vor.
Der Betroffene ist als Krankentransportfahrer zwingend auf seinen Führerschein angewiesen. Nachdem der Betroffene in der Hauptverhandlung eine Arbeitgeberbestätigung vorgelegt hatte, in welcher der Arbeitgeber ankündigte, den Betroffenen für den Fall eines Fahrverbotes zu kündigen, bejahte das Ausgangsgericht die Voraussetzungen des Absehens vom Fahrverbot gegen Erhöhung der Geldbuße gemäß § 4 Abs. 4 BKatVO. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass es dem Betroffenen ausweislich des Arbeitsvertrages nicht möglich sei, das Regelfahrverbot von zwei Monaten durch Urlaub zu überbrücken. Auch sei aufgrund der beruflichen Tätigkeit des Betroffenen die Einstellung eines Fahrers während des Fahrverbotes nicht möglich.
Das KG hat auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft die Ausgangsentscheidung aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Das KG hat die Voraussetzungen der Aufhebung des Fahrverbotes aufgrund der existenziellen Bedrohung nicht als gegeben angesehen. Grundsätzlich handele es sich um eine Entscheidung des Ausgangsgerichts aufgrund dessen tatrichterlicher Würdigung. Diese sei im Rahmen der Rechtsbeschwerde nur auf Ermessensfehler zu überprüfen. Der Rechtsfolgenausspruch könne durch das Rechtsbeschwerdegericht in der Regel nur dahingehend überprüft werden, ob die Rechtsfolgenzumessungserwägungen in sich rechtsfehlerhaft seien, ob der Tatrichter rechtlich anerkannte Ahndungszwecke außer Betracht gelassen oder ob sich die Rechtsfolge soweit nach oben oder unten von ihrer Bestimmung gelöst habe, gerechter Schuldausgleich zu sein, dass sie nicht mehr innerhalb des Spielraums liege, welcher dem Tatrichter bei der Rechtsfolgenzumessung eingeräumt sei. Im Hinblick auf den Spielraum sei allerdings eine exakte Richtigkeitskontrolle ausgeschlossen, weswegen die Rechtsfolgenzumessung des Tatrichters im Zweifelsfall hingenommen werden müsse (vgl. BGH, Urt. v. 17.09.1980 – 2 StR 355/80 – BGHSt 29, 319, 320; KG, Beschl. v. 01.11.2001 – (4) 1 Ss 273/01 (128/01)).
Dem tatrichterlichen Beurteilungsspielraum seien jedoch der Gleichbehandlung und der Rechtssicherheit wegen enge Grenzen gesetzt. Auch müssten die gerichtlichen Feststellungen die Annahme eines Ausnahmefalles nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. KG, Beschl. v. 22.09.2004 – 3 Ws (B) 418/04 – VRS 108, 286 m.w.N.)
Voraussetzung sei jedoch, dass das Urteil des Ausgangsgerichts auf bewiesene Tatsachen gestützt werde, um dem Rechtsbeschwerdegericht die Überprüfung der Entscheidung zu ermöglichen.
Bloße Behauptungen des Betroffenen reichten dafür nicht aus (BGH, Beschl. v. 17.03.1992 – 4 StR 367/91 – BGHSt 38, 231).

C. Kontext der Entscheidung

Behauptet der Betroffenen einen Arbeitsplatzverlust als Folge eines Fahrverbots, ist diese Behauptung einer besonders kritischen Prüfung zu unterziehen (OLG Hamm, Verkehrsrecht aktuell 2004, 54). In der Regel reicht eine schlichte schriftliche Arbeitgeberbestätigung nicht aus. Es bedarf vielmehr der Benennung des Arbeitgebers oder eines leitenden Mitarbeiters mit dem Beweisziel des Nachweises des Arbeitsplatzverlustes als Folge des Fahrverbotes. Auf einen entsprechenden Beweisantrag ist zu achten.
Im Rahmen der Beweisaufnahme ist durch den Arbeitgeber darzulegen, warum ein Verlust des Arbeitsplatzes droht und warum weder durch Urlaub oder Umorganisation eine Kündigung verhindert werden kann. Hierbei sollte zwingend auf arbeitsrechtliche Vorschriften geachtet werden. Denn insbesondere Kündigungsschutzregelungen können dazu führen, dass ein Nachweis des drohenden Arbeitsplatzverlustes schwer zu belegen ist.
Für Berufskraftfahrer gelten dabei die gleichen Anforderungen und damit grundsätzlich keine Ausnahmen. Allein die Tätigkeit als Taxifahrer genügt nicht, um eine unzumutbare Härte anzunehmen (KG, DAR 2001, 413; OLG Hamm, Beschl. v. 26.06.1995 – 2 Ss OWi 703/95 – NZV 1995, 366; OLG Hamm, Beschl. v. 18.07.1995 – 2 Ss OWi 386/95 – NZV 1995, 498; OLG Hamm, Beschl. v. 25.09.1995 – 2 Ss OWi 1008/95 – NZV 1996, 77, OLG Rostock, Beschl. v. 16.08.2001 – 2 Ss (OWi) 158/01 I 110/01 – VRS 101, 380). Andernfalls könnten gegen Berufskraftfahrer faktisch keine Fahrverbote verhängt werden.

D. Auswirkungen für die Praxis

Das KG Berlin hat aufgezeigt, dass sich der Betroffene bei einem Wegfall des Fahrverbots vor dem Amtsgericht nicht zu früh freuen darf.
Abhängig von den Vorgaben der Staatsanwaltschaft kann sich die Aufhebung des Fahrverbots gegen Erhöhung der Geldbuße durch das Amtsgericht daher als Pyrrhussieg darstellen.
Aus diesem Grunde sollte im Vorfeld die Tendenz der jeweiligen Staatsanwaltschaft in Erfahrung gebracht werden, um den Tatsachenvortrag hinsichtlich des Wegfalles des Fahrverbotes sachgerecht vornehmen zu können.
Sollte dennoch eine aufhebende Entscheidung des Rechtsmittelgerichts nebst entsprechender Rückverweisung erfolgen, ist es denkbar, die Verfahrensdauer in den eigenen Vortrag einzubeziehen. Sind seit der Tat und der erneuten Befassung eines Amtsgerichts in der Folge einer Rückverweisung bereits ca. zwei Jahre vergangen, soll dieser Zeitraum nach der Rechtsprechung ausreichen, das Fahrverbot als Besinnungsmaßnahme entbehrlich werden zu lassen (vgl. auch OLG Schleswig, Beschl. v. 30.09.2014 – 1 Ss OWi 171/14 (177/14) – ZfSch 2015, 235).

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