Fahrtenbuchauflage: Pflicht zur Vernehmung des Halters als Zeuge

VG Freiburg (Breisgau), Beschluss vom 07. Dezember 2015 – 4 K 2707/15 –, juris

Leitsatz

Wenn der Halter eines Kraftfahrzeugs aufgrund von Umständen, die entweder bereits bei Einleitung des Ordnungswidrigkeitenverfahrens oder zumindest deutlich vor Ablauf der Verfolgungsverjährungsfrist bekannt sind, als Fahrzeugführer ausscheidet und nur (noch) als Zeuge in Betracht kommt, dann gehört es grundsätzlich zu den der Bußgeldbehörde nach § 31a StVZO möglichen, angemessenen und zumutbaren Mitteln, ihn als Zeugen anzuhören.

Aus den Gründen

Zur Erfüllung der aus § 31a StVZO folgenden Verpflichtung, zur Ermittlung des Täters einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften sämtliche möglichen, aber auch angemessenen und zumutbaren Schritte zu unternehmen, hätte der Antragsteller aber zum Zwecke der Klärung der Täterschaft des Verkehrsverstoßes vom 10.10.2014 nicht (nur) als Betroffener, sondern (auch) als Zeuge angeschrieben und zur Aussage aufgefordert werden müssen. Denn als Zeuge wäre der Antragsteller grundsätzlich zur Auskunft verpflichtet gewesen (siehe zum Vorstehenden VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 04.08.2009, a.a.O.).

Aufgrund des hinreichend deutlichen Beweisfotos vom 10.10.2014, auf dem erkennbar ein deutlich jüngerer Mann als der im Jahr 1957 geborene Antragsteller als Fahrer abgebildet und damit als Täter der Ordnungswidrigkeit ausgewiesen ist, sprach von Beginn des Ermittlungsverfahrens an ganz Überwiegendes dafür, dass der Antragsteller als Täter des ihm im Anhörungsschreiben vom 30.10.2014 zur Last gelegten Verkehrsverstoßes ausschied. Auch die Bußgeldstelle war bereits sehr früh der Meinung, dass der Antragsteller wohl nicht der verantwortliche Fahrzeugführer sein könne, wie sie in ihrem Ermittlungsersuchen an das Polizeipräsidium Freiburg vom 13.11.2014 mit dem Hinweis „Fahrer erscheint jünger“, ausdrücklich zum Ausdruck brachte. Spätestens nachdem die Bußgeldstelle am 24.11.2014 und damit deutlich vor Ablauf der Verfolgungsverjährungsfrist im Besitz von Lichtbildern des Antragstellers und seiner beiden Söhne, F. und S., war, verdichtete es sich zur Gewissheit, dass der Antragsteller als Fahrzeugführer ausschied und einer der beiden Söhne der verantwortliche Fahrzeugführer sein musste (u. a. auch insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall von dem durch den VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 21.07.2014 – 10 S 1256/13 -, entschiedenen Fall, in dem der Halter durchaus als Fahrzeugführer in Betracht kam; vgl. hierzu auch VG Aachen, Urteil vom 13.07.2010 – 2 K 971/09 -, juris).

Damit kam der Antragsteller bereits deutlich vor Ablauf der Verfolgungsverjährungsfrist lediglich noch als Zeuge in Betracht. Es war auch nicht gänzlich auszuschließen, dass der Antragsteller als Zeuge Angaben zum verantwortlichen Fahrer machen würde. Denn auch im Ordnungswidrigkeitenverfahren besteht für einen Zeugen anders als für einen Betroffenen (Beschuldigten) grundsätzlich die Pflicht, bei der Behörde auf eine entsprechende Ladung hin zu erscheinen und zur Sache auszusagen. Zwar erfährt diese Pflicht zur Aussage durch Zeugnisverweigerungsrechte (nach den §§ 46 Abs. 1 OWiG und 52 StPO) zugunsten von Angehörigen Einschränkungen. Aus dem – seine Aussage rechtmäßig verweigernden – Verhalten des Antragstellers im Rahmen seiner förmlichen Anhörung als Betroffener kann aber nicht ohne Weiteres und gleichsam von vornherein geschlossen werden, er hätte im Ordnungswidrigkeitenverfahren, entgegen der ihm dann obliegenden grundsätzlichen Auskunftspflicht, auch als Zeuge keine Aussage zur Sache gemacht, sich vielmehr auf sein Zeugnisverweigerungsrecht gegenüber seinen Söhnen (nach § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO) berufen und deshalb in keinem Fall zur Klärung der Täterschaft beigetragen (wie hier VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 04.08.2009, a.a.O.; ebenso Nieders. OVG, Beschluss vom 24.04.2012 – 12 ME 33/12 – juris; vgl. hierzu auch den der Antragsgegnerin bekannten Beschluss der Kammer vom 15.11.2013 – 4 K 1970/13 -).