Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. Januar 2016 – 8 A 1030/15 –, juris
Leitsatz
1. Auch nach Inkrafttreten des neuen Punktesystems zum 1. Mai 2014 handelt die Straßenverkehrsbehörde nicht ermessensfehlerhaft, wenn sie die Dauer der Fahrtenbuchauflage grundsätzlich an der vom Verordnungsgeber in der Anlage 13 zur FeV erfolgten Bewertung orientiert und auf eine weitere Binnendifferenzierung verzichtet.(Rn.13)
2. Bei einem unaufgeklärt gebliebenen Verkehrsverstoß, der mit einem Punkt in das Fahreignungsregister einzutragen gewesen wäre, ist eine Fahrtenbuchauflage für einen Zeitraum von 12 Monaten nicht unverhältnismäßig.
Orientierungssatz
Dass im Zuständigkeitsbereich anderer Straßenverkehrsbehörden andere Maßstäbe angewandt werden mögen, führt ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis. Der Anspruch auf Gleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 1 GG besteht nur gegenüber dem konkret zuständigen Verwaltungsträger.