OLG Karlsruhe, Pressemitteilung vom 10.11.2006
Dies hat jetzt das Oberlandesgericht Karlsruhe entschieden und damit ein freisprechendes Urteil des Amtsgerichts Freiburg vom Oktober 2004 aufgehoben.
Die Stadt Freiburg hatte gegen den 36-jährigen Betroffenen im Juni 2004 einen Bußgeldbescheid in Höhe von 15 Euro erlassen, weil er im April 2004 als Anlieger eine Straße in einer südbadischen Gemeinde mit seinem Pkw mit einer Geschwindigkeit von 43 km/h befahren hatte und dabei in eine Verkehrskontrolle geraten war. Bei der Straße handelt es sich um eine „Fahrradstraße“, an deren Beginn nach § 41 Abs.1 Satz 2 Nr. 5 StVO ein Verkehrsschild mit dem Zeichen 244 „Fahrradstraße“ (Fahrrad in blauen Kreis) und folgendem weiteren Aufdruck angebracht ist:
Diese Straße ist dem Radverkehr vorbehalten
Ausnahme: Kfz-Anliegerverkehr mit mäßiger Geschwindigkeit
Das Amtsgericht hat den Betroffenen vom Vorwurf einer Geschwindigkeitsüberschreitung freigesprochen, da der Begriff der mäßigen Geschwindigkeit nach den konkreten örtlichen Straßenverhältnissen betrachtet werden müsse, weshalb vorliegend auch noch ein Tempo von 50 km/h erlaubt gewesen sei. Anders nun der 2. Bußgeldsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe, welcher in einer Grundsatzentscheidung nunmehr die Höchstgeschwindigkeit in Fahrradstraßen einheitlich festgesetzt hat. Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts komme es dabei nicht darauf an, ob sich gerade ein Fahrradfahrer im Straßenbereich befinde, vielmehr werde dem Charakter der „Fahrradstraße“ als Sonderweg nur eine allgemeingültige und von der konkreten Verkehrssituation unabhängige Geschwindigkeitsbegrenzung gerecht. Als „mäßig“ sei dabei eine Geschwindigkeit anzusehen, welche sich der des Fahrradverkehrs anpasse. Dabei könne allerdings nicht auf die als sehr niedrig einzuschätzende Durchschnittsgeschwindigkeit von Fahrradfahrern von 14-17 km/h abgestellt werden, sondern wegen der Teilnahme auch von schnelleren Radfahrern sei hierunter eine Geschwindigkeit von höchstens 30 km/h zu verstehen.
Dies gelte nach § 3 StVO aber nur, soweit die konkreten Verkehrsverhältnisse eine solche Geschwindigkeit überhaupt erlauben.
Da die Sache entscheidungsreif war, hat der 2. Bußgeldsenat sogleich in der Sache entschieden und gegen den Betroffenen ein Bußgeld in Höhe von 15 Euro festgesetzt.
Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 07.11.2006 – 2 Ss 24/05 –