BGH, Pressemitteilung vom 04.07.2016
Zur Frage, ob der Käufer eines Neuwagens die Abnahme des Fahrzeugs mit Rücksicht auf einen Lackschaden („kleine Delle“) verweigern darf.
Sachverhalt:
Die Klägerin betreibt einen Handel mit EU-Importfahrzeugen. Am 15. Januar 2013 bestellte der Beklagte bei ihr ein Neufahrzeug der Marke Fiat zum Preis von 21.450 €. Die Klägerin verpflichtete sich, das Fahrzeug an den Wohnsitz des Beklagten auszuliefern. Bei der Auslieferung am 16. Juli 2013 durch eine von der Klägerin beauftragte Spedition wies das Fahrzeug einen Lackschaden an der Fahrertür auf. Im Hinblick darauf wurde im Lieferschein vermerkt, dass sich an der Fahrertür eine „kleine Delle“ befinde und die Kosten für Ausbesserung übernommen würden.
Der Beklagte weigerte sich, das von der Spedition abgeladene Fahrzeug abzunehmen und den Kaufpreis freizugeben. Er holte den Kostenvorschlag einer Fachwerkstatt ein, in dem die Lackierkosten mit rund 528 € angegeben waren. Die Klägerin forderte mit Schreiben vom 25. Juli 2013 die sofortige Überweisung des Kaufpreises, wobei sie einen Einbehalt in Höhe von rund 300 € zugestand.
Da die Parteien sich nicht einigten, holte die Klägerin das Fahrzeug am 6. August 2013 beim Beklagten ab, ließ den Lackschaden beheben und lieferte das Fahrzeug am 16. Oktober 2013 wieder an den Beklagten aus, der daraufhin am 21.Oktober 2013 den gesamten Kaufpreis zahlte.
Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin Ersatz von Transportkosten für die Rückholung und Wiederauslieferung des Fahrzeugs, ferner „Standgeld“ für 69 Tage sowie Verzugszinsen auf den Kaufpreis für die Zeit vom 25. Juli 2013 bis zum 20. Oktober 2013, insgesamt 1.374,29 € nebst Zinsen und vorgerichtlichen Anwaltskosten. Die Klage hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt.
Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Zahlungsbegehren weiter.
Vorinstanzen:
Amtsgericht Wangen im Allgäu – Urteil vom 22 Mai 2014 -4 C 91/14
Landgericht Ravensburg – Urteil vom 25. August 2015 – 1 S 86/14
Karlsruhe, den 1. Juli 2016
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