Erteilung der Fahrerlaubnis nach Teilnahme an einem Kurs für alkoholauffällige Kraftfahrer

VG Neustadt (Weinstraße), Urteil vom 25. Januar 2016 – 3 K 542/15.NW –, juris

Leitsatz

1. Die Zustimmung der Fahrerlaubnisbehörde nach § 11 Abs. 10 Satz 1 Nr. 3 FeV muss vor Beginn des Kurses nach § 11 Abs. 10 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 FeV vorliegen.

2. Bei ihrer Entscheidung über die Erteilung der Zustimmung nach § 11 Abs. 10 Satz 1 Nr. 3 FeV ist die Fahrerlaubnisbehörde nicht frei, sondern an den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung gebunden.

3. Die Fahrerlaubnisbehörde hat eine auf Grund eines medizinisch psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung ausgesprochene Kursempfehlung nach § 11 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 FeV ebenso wie das zugrundeliegende Gutachten anhand der Kriterien der Anlage 4a zu § 11 Abs. 5 FeV auf Nachvollziehbarkeit zu prüfen.

4. Die Fahrerlaubnisbehörde hat bei ihrer Entscheidung nach § 11 Abs. 10 Satz 1 Nr. 3 FeV zu berücksichtigen, dass die Verweigerung der Zustimmung grundsätzlich eine erneute medizinisch psychologische Begutachtung des Betroffenen zur Folge haben wird. In ihre Entscheidung hat die Fahrerlaubnisbehörde daher einzustellen, dass eine medizinisch psychologische Untersuchung einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen darstellt.

Orientierungssatz

1. Vergleiche zum Leitsatz 1: VG Neustadt (Weinstraße), Beschluss vom 16.03.2005 – 3 L 372/05 – NJW 2005, 2471.

2. Zur Bedeutung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in Bezug auf eine medizinisch-psychologische Begutachtung vergleiche BVerfG, Beschluss vom 24. Juni 1993 – 1 BvR 689/92 – BVerfGE 89, 69ff..