Bei einem Verkehrsunfall im August 2002 entstand am Kraftfahrzeug des Klägers wirtschaftlicher Totalschaden. Der Kläger erwarb kein Ersatzfahrzeug. Der beklagte Haftpflichtversicherer legte seiner Schadensabrechnung den von einem Sachverständigen ermittelten Nettowiederbeschaffungswert eines gleichwertigen Ersatzwagens zugrunde.
Der Kläger verlangt mit seiner Klage Umsatzsteuer auf den Nettowiederbeschaffungswert. Dieses Klagebegehren, das in den Vorinstanzen ohne Erfolg blieb, verfolgt er mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision weiter. Er meint, im Falle eines wirtschaftlichen Totalschadens liege eine Zerstörung der Sache im Sinne des § 251 BGB vor. Daneben rügt er die Berechnung des Nettowiederbeschaffungswertes durch das Berufungsgericht.
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision des Klägers zurückgewiesen. In allen nach dem 31. Juli 2002 eingetretenen Fällen der Beschädigung einer Sache schließt der zur Schadensbeseitigung erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist (§ 249 Abs. 2 Satz 2 BGB, Art 229 § 8 Abs. 1 EGBGB). Eine Ausnahme hiervon ergibt sich nicht aus § 251 BGB, der den Schadensersatz bei Zerstörung einer Sache regelt. Vor der Neufassung des § 249 BGB wurde § 251 BGB von der Rechtsprechung nur in den seltenen Fällen herangezogen, in denen eine Sache zerstört und auch die Beschaffung einer gleichwertigen Ersatzsache nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich war. Im Streitfall hat der VI. Zivilsenat ausgeführt: § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB steht einem Anspruch auf Erstattung nicht angefallener (fiktiver) Umsatzsteuer auch dann entgegen, wenn an dem Unfallfahrzeug wirtschaftlicher Totalschaden entstanden ist. Nach neuem Recht ist daran festzuhalten, daß im Falle eines wirtschaftlichen Totalschadens an einem Kraftfahrzeug regelmäßig keine § 251 BGB unterfallende Zerstörung der Sache vorliegt. Denn der Geschädigte kann Restitution seines Schadens meist durch den Erwerb eines (gleichwertigen) Ersatzfahrzeuges erlangen. Gegen eine Abkehr von dieser rechtlichen Einordnung der Ersatzbeschaffung spricht vor allem der aus den Gesetzesmaterialien zur Neufassung des § 249 BGB ersichtliche Wille des Gesetzgebers, der die von der Rechtsprechung vorgenommene Konkretisierung der Voraussetzungen und Rechtsfolgen des § 249 BGB alter Fassung ausdrücklich auch für das neue Recht gebilligt hat. Deshalb erfaßt § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB auch die Fälle wirtschaftlichen Totalschadens an einem Kraftfahrzeug.
Die Frage, ob bei der Ermittlung des Nettowiederbeschaffungswertes von der Regelbesteuerung nach § 10 UStG oder von der Differenzbesteuerung nach § 25 a UStG auszugehen sei, brauchte der Bundesgerichtshof im Streitfall nicht zu entscheiden. Der Kläger hatte hierzu in den Tatsacheninstanzen nichts vorgetragen.
Urteil vom 20. April 2004 – VI ZR 109/03
Karlsruhe , den 20. April 2004
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