Entziehung der Fahrerlaubnis – zum Punktabzug bei Teilnahme an einem Fahreignungsseminar

VG Neustadt (Weinstraße), Beschluss vom 25. Januar 2016 – 1 L 44/16.NW –, juris

Leitsatz

Die Teilnahme an einem Fahreignungsseminar führt nicht zum Punktabzug nach § 4 Abs. 7 StVG, wenn im Zeitpunkt der Ermahnung und des Hinweises auf ein Fahreignungsseminar erst 4 Punkte ins Fahreignungsregister einzutragen waren, aber durch spätere Rechtskraft der bereits zuvor begangenen Zuwiderhandlungen zusätzliche Punkte nach dem Tattagprinzip vorgelegen haben, durch die die 5 Punktegrenze überschritten war.
In einem solchen Fall tritt auch keine Verringerung des Punktestands nach § 4 Abs. 6 S. 3 StVG ein, sodass nach einer zuvor ergangenen Verwarnung die Fahrerlaubnis zu entziehen ist, auch wenn nach dem Tattagprinzip die zur Entziehung der Fahrerlaubnis führenden 8 Punkte bereits im Zeitpunkt der Ermahnung angefallen waren, jedoch aufgrund der erst nachträglich eingetretenen Rechtskraft den nach § 4 Abs. 5 StVG nacheinander zu ergreifenden Maßnahmen nicht früher zugrunde gelegt werden konnten.

Orientierungssatz

Für die Berechnung der Punkte nach § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG bleibt der Zeitpunkt der Begehung der Zuwiderhandlung entscheidend, so auch BayVGH, Beschluss vom 02.12.2015 -11CS 15.2138, juris.