VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 26. November 2015 – 7 L 2341/15 –, juris
Orientierungssatz
1. Gemäß § 4 Abs 5 S 4 StVG ist die Behörde an rechtskräftige Entscheidungen über Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten gebunden, so dass eine Überprüfung, ob diese Entscheidungen rechtmäßig sind, im Entziehungsverfahren nicht stattfindet.
2. Die mit der Entziehung der Fahrerlaubnis verbundenen Schwierigkeiten und beruflichen Härten hat der Fahrerlaubnisinhaber hinzunehmen, weil gegenüber seinen Belangen das Interesse am Schutz von Leib, Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer eindeutig überwiegt.
Aus den Gründen
Die Fahrerlaubnisentziehung ist auch in der Sache gerechtfertigt. Die Bewertung der vom Antragsteller begangenen Ordnungswidrigkeiten nach dem Punktesystem begegnet keinen Bedenken. Gemäß § 4 Abs. 5 Satz 4 StVG ist die Behörde an rechtskräftige Entscheidungen über Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten gebunden. Eine Überprüfung, ob diese Entscheidungen rechtmäßig sind, was der Antragsteller infrage stellt, findet in diesem Verfahren nicht statt. Sämtliche Eintragungen sind rechtskräftig. Der Antragsgegner ist von einem Punktestand von 8 Punkten ausgegangen. Tatsächlich bestanden für den Kläger sogar bereits 14 Punkte, die dem Antragsgegner im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides jedoch noch nicht sämtlich bekannt waren. Die vom Antragsgegner verfügte Entziehung der Fahrerlaubnis war, nachdem das Stufenverfahren nach § 4 Abs. 5 StVG ordnungsgemäß durchgeführt wurde, daher gemäß § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 3 StVG zwingend. Ein Ermessen steht dem Antragsgegner nicht zu.
Die mit der Entziehung der Fahrerlaubnis verbundenen Schwierigkeiten und beruflichen Härten hat der Antragsteller hinzunehmen, weil gegenüber seinen Belangen das Interesse am Schutz von Leib, Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer eindeutig überwiegt. Gerade die berufliche Nutzung der Fahrerlaubnis hat zu den zahlreichen, gefährlichen Verkehrszuwiderhandlungen geführt.