Die Sachmängelhaftung des Autohändlers

Zum Spannungsfeld zwischen zulässiger Risikobegrenzung und Gesetzesumgehung

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Rechtsanwalt Dr. Kurt Reinking, Köln, ist Co-Autor des Standardwerkes in dem Bereich des Autokaufes. Nachfolgend veröffentliche ich einen Aufsatz von Reinking, der erstmals erschienen ist im AnwBl 2004, 607-611, von seiner Aktualität aber bis heute kaum eingebüßt hat, wenn auch einige Rechtsprechungsnachweise zwischenzeitlich überholt sind. Für einen Einstieg in die Materie ist dieser Aufsatz aber gleichwohl geeignet. Autohändlern ist dieses Standardwerk in der aktuellen Ausgabe nahezulegen, damit sich diese überflüssige und teure Prozesse ersparen können. Auch noch so erfahrene Rechtsanwälte können Stockfehler in bereits abgeschlossenen und vertraglich dokumentierten Sachverhalten kaum mehr reparieren, auf deren qualifizioerte Beratung im Vorfeld sollte umgekehrt jedoch auch kein Autohändler verzichten.


In der Rechtsprechung zum Autokauf zeichnen sich am deutlichsten die praktischen Auswirkungen der Schuldrechtsreform ab und es sind erste Trends erkennbar. Nachdem nun auch der BGH 1 aus Anlass eines Gebrauchtwagenkaufs erstmals zum neuen Kaufrecht Stellung bezogen hat, kann Zwischenbilanz gezogen werden: Welche Auswirkungen hat die Schuldrechtsreform auf die Praxis des Autokaufs? Der Beitrag zeigt, welche Spielräume den Parteien eines Verbrauchsgüterkaufs verbleiben und wo genau die Grenzen zwischen Vertragsfreiheit einerseits und zwingendem Verbraucherschutz andererseits liegen. Im Zentrum der Betrachtung steht der von den Gesetzesänderungen am stärksten betroffene Gebrauchtwagenkauf.

I. Die Reaktion des Marktes

Da im Zuge der Schuldrechtsreform die Rechte der Verbraucher gestärkt wurden, verwundert es nicht, dass insbesondere Käufer von Gebrauchtfahrzeugen häufiger als früher Sachmängelansprüche stellen. Der Gebrauchtwagenhandel hat sich auf diese – zu erwartende – Entwicklung rechtzeitig eingestellt, indem er die Verjährungsfristen für die Geltendmachung von Sachmängelansprüchen auf das beim Verbrauchsgüterkauf zulässige Mindestmaß von einem Jahr verkürzt und zum Schutz gegen Übervorteilung durch den Käufer die kaufbegleitende Begutachtung von Gebrauchtfahrzeugen eingeführt hat. Außerdem werden Garantien und Reparaturversicherungen unterschiedlichster Art angeboten, die dem Käufer mal mehr, mal weniger zum Vorteil gereichen und dem Händler den Rücken freihalten sollen.

Nicht viel geändert hat sich bei den Verkaufsgeschäften außerhalb des Verbrauchsgüterkaufs. In diesem Segment werden Gebrauchtfahrzeuge ausschließlich unter Vereinbarung des Ausschlusses von Sachmängelansprüchen veräußert, die allerdings – wie schon vor der Schuldrechtsreform – bei Arglist und Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie wirkungslos ist. Die Garantie ist an die Stelle der Zusicherung getreten, so dass die dazu entwickelten Kriterien weiter herangezogen werden können.2

In jüngster Zeit ist zu beobachten, dass Gebrauchtwagenhändler zur Vermeidung von Haftungsrisiken immer häufiger auf das Agenturgeschäft ausweichen, indem sie Fahrzeuge nicht mehr im eigenen Namen sondern im Namen und im Auftrag ihrer Kunden verkaufen. Daneben stößt man bei der Recherche nach wie vor auf illegale Verkaufspraktiken, die allein dem Zweck dienen sollen, die zwingende Sachmängelhaftung beim Verbrauchsgüterkauf auszuschalten.

Auf dem Neuwagensektor waren vor der Reform Haltbarkeitsgarantien von mindestens einem Jahr bis hin zu drei Jahren ab Fahrzeugübergabe die Regel, wovon die mehrjährigen Garantien üblicherweise Begrenzungen von 100.000 bis 150.000 Kilometer enthielten. Diese Praxis wurde von den deutschen Autohersteilern im Zuge der Reform unverständlicher Weise aufgegeben. Während ausländische Konkurrenzprodukte nach wie vor mit ein- oder mehrjährigen, teilweise sogar verbesserten Haltbarkeitsgarantien angeboten wurden, gab es für deutsche Neufahrzeuge anfangs nur die gesetzliche Sachmängelhaftung, die beim Verbrauchsgüterkauf ohnehin zwingend ist. Doch schon bald stellte sich heraus, dass allein mit dem Versprechen der deutschen Hersteller, sie würden ihren Kunden großzügig Kulanz gewähren, die Defizite beim Verbraucherschutz nicht aufzuwiegen waren, weshalb die Front der deutschen Autobauer nach und nach zu bröckeln begann. Zwei von ihnen haben inzwischen die Strategie geändert und geben auf ihre Produkte Haltbarkeitsgarantien von 12 bzw. 24 Monaten. Ein deutscher Hersteller hat die Rechte des Verbrauchers durch eine Fristverlängerung der Beweislastumkehr des § 476 BGB von 6 Monaten auf 1 Jahr aufgebessert. Die Beweislastumkehr bietet dem Verbraucher jedoch nicht den gleichen Standard wie eine Haltbarkeitsgarantie.3

II. Umgehung der Sachmängelhaftung beim Gebrauchtwagenkauf

1. Ausgangslage

Wie man durchaus nachvollziehen kann, fiel es dem seit eh und je an den Gewährleistungsausschluss gewöhnten – und durch ihn verwöhnten – Gebrauchtwagenhandel nicht leicht, sich mit der Vorstellung vertraut zu machen, dass die Haftung des Verkäufers eines Gebrauchtwagens für Sachmängel beim Verbrauchsgüterkauf künftig zwingend sein sollte. Da nichts anderes übrig blieb, als sich mit der Reform zu arrangieren, entschloss sich die weit überwiegende Zahl der Händler im Einvernehmen mit ihren Verbänden, die neue Gesetzeslage zur positiven Abgrenzung vom Privathandel zu nutzen. Da der Plan jedoch nicht effizient in die Tat umgesetzt wurde, konnten vom Privathandel kaum Marktanteile zurück erobert werden. Dies mag ein Grund dafür sein, dass der Gebrauchtwagenhandel in jüngster Zeit verstärkt auf das seit Einführung der Differenzbesteuerung fast schon in Vergessenheit geratene Agenturgeschäft zurückgreift, das der Gesetzgeber für den Verbrauchsgüterkauf nicht generell verboten hat.

Vor allem die sog. schwarzen Schafe unter den Gebrauchtwagenhändlern konnten von Anfang an nicht der Verlockung widerstehen, die Vorschriften des Verbrauchsgüterkaufs auf illegale Weise auszuschalten oder zu umgehen. Ihre Vorgehensweisen, die sie nach wie vor ungeniert praktizieren, reichen von betrügerischen Machenschaften über plumpe Haftungsausschlüsse bis hin zu filigranen Mängelbeschreibungen, die sich im Grenzbereich zwischen Umgehung gem. § 475 BGB und zulässiger Beschreibung der Sachbeschaffenheit i. S. v. § 434 Abs. 1 BGB bewegen.

2. Rollenwechsel – vom Unternehmer zum Verbraucher und umgekehrt.

Die Verbrauchereigenschaft des Käufers steht ebenso wenig zur Disposition der Parteien wie die Unternehmereigenschaft des Händlers. Auf die Klausel, der Händler gehe davon aus, „dass der Käufer das Fahrzeug zu gewerblichen Zwecken nutzen will und es als Gewerbetreibender zu diesem Zweck kauft“, kann sich der Verkäufer nicht berufen.4

Die Fälle, in denen sich Gebrauchtwagenhändler wahrheitswidrig als Verbraucher ausgeben und Gebrauchtfahrzeuge unter Ausschluss der Sachmängelhaftung an Verbraucher verkaufen, sind in der Praxis schwer aufzudecken. Dies gilt erst recht, wenn der Verkauf über Strohmänner oder Angestellte erfolgt. Dass derartige Machenschaften gegen § 475 BGB verstoßen, liegt auf der Hand.

In einem bei Abfassung dieses Beitrags noch nicht rechtskräftigen Urteil entschied das Amtsgericht Bad Homburg5, die Vorschriften des Verbrauchsgüterkaufs seien nicht anzuwenden, wenn eine Zahnärztin ihr Fahrzeug veräußert. Sie sei, so lautet der Tenor, keine Unternehmerin i. S.v. § 474 BGB, weil ihre selbstständige Tätigkeit auf die Erbringung zahnärztlicher Leistungen und nicht auf den Verkauf von Kraftfahrzeugen gerichtet sei. Diese durchaus einsichtige und vernünftige Argumentation steht allerdings nicht in Übereinstimmung mit der Intention des EU-Gesetzgebers, nach dessen Vorgabe die Ausübung der gewerblichen und unternehmerischen Tätigkeit nicht unternehmenstypisch sein muss.

Umgekehrt ist es bereits wiederholt vorgekommen, dass sich Verbraucher als Unternehmer ausgegeben haben, um bestimmte Fahrzeuge zu kaufen, die ausschließlich für den unternehmerischen Geschäftsverkehr bestimmt waren. Nach zutreffender Ansicht von Müller6 ist einem solchen Fall dem Käufer der Schutz nach den Vorschriften des Verbrauchsgüterkaufs nur unter der Voraussetzung zuzubilligen, dass der Verkäufer dessen Verbrauchereigenschaft kannte oder hätten kennen müssen, da der Verbraucherschutz als Rechtsgut keinen höheren Stellenwert haben kann als der Schutz des Rechtsverkehrs vor Täuschung.

3. Das Agenturgeschäft – ein sicherer Hafen?

Wie sich das Agenturgeschäft zu § 475 BGB verhält, ist weitgehend ungeklärt. Die Meinungen reichen von grundsätzlich unzulässig7 bis hin zu einschränkungslos zulässig.8 Nach vermittelnder Ansicht9 ist ein Verstoß gegen § 475 BGB anzunehmen, wenn für die Wahl des Agenturgeschäfts keine vernünftigen und wirtschaftlich verständlichen Gründe vorliegen oder die Vertragsgestaltung intransparent ist. Die Umgehungskriterien können sich z. B. aus dem Vertrag mit dem Vorbesitzer, aus dem Vertragsangebot oder aus anderen kaufbegleitenden Umständen ergeben.10 Von einer widersprüchlichen Vertragsgestaltung ist nach Ansicht des AG Bonn11 auszugehen, wenn der Händler den Vorbesitzer als Verkäufer ausweist, dieser das Fahrzeug jedoch an den Händler verkauft und der Händler es im Internet ohne Hinweis darauf angeboten hat, dass das Fahrzeug im Kundenauftrag veräußert wird.

Obwohl das Agenturgeschäft seit Einführung der Differenzbesteuerung weitgehend an Bedeutung verloren hat, kann es durchaus wirtschaftliche Gründe für den Händler geben, diese Geschäftsform einem Eigenverkauf vorzuziehen. Diese können z.B. darin bestehen, dass der Händler das Verkaufsrisiko bei einem schwer verkäuflichen Fahrzeug nicht übernehmen will, dass er sein Kapital nicht durch den Ankauf von Fahrzeugen binden möchte,12 dass er dem verkaufenden Verbraucher wegen der fehlenden Gewährleistung einen höheren Preis bieten oder das Fahrzeug aus eben diesem Grunde dem Käufer zu einem günstigeren Preis überlassen kann.13 Für freie Händler von EU-Neufahrzeugen besteht regelmäßig die Notwendigkeit, sich des Agenturgeschäfts zu bedienen, da ausländische Fabrikatshändler in selektive Vertriebssysteme eingebunden sind und Neufahrzeuge nicht an Wiederverkäufer veräußern dürfen.14 All diese Überlegungen haben das OLG Stuttgart15 dazu bewogen, dem Schutz des Verbrauchers vor Missbrauch dadurch Rechnung zu tragen, dass anhand einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise festzustellen ist, wer das wirtschaftliche Verkaufsrisiko tragen soll. Bestehen keine Anhaltspunkte für eine Risikoübernahme durch den Händler, z. B. durch Einräumung einer Mindestpreisgarantie, Verzicht auf Standgeld, Provision, Versicherung usw., soll es bei dem formal festgelegten Vertragsverhältnis in Gestalt des Agenturgeschäfts verbleiben. Der vermittelnde Vorschlag des OLG Stuttgart zur sachgerechten Behandlung der Ümgehungsproblematik findet die Zustimmung von Katzenmeier16, der völlig zu Recht darauf hinweist, dass das Zustandekommen des Vertrages mit dem Privatkäufer, außer wirtschaftlichen Gründen voraussetzt, dass der Händler seine Rolle als Stellvertreter dem Käufer offenkundig gemacht hat. Darüber hinausgehende Hinweis- und Belehrungspflichten des Händlers (z. B. Ausschluss der Sachmängelhaftung) hält er für nicht erforderlich.

4. Vertragliche Ausschlüsse und Beschränkungen – ein Vabanquespiel.

Auf Ausschlüsse17 und Beschränkungen18 der Sachmängelhaftung kann sich der Verkäufer beim Verbrauchsgüterkauf grundsätzlich nicht berufen. Dies gilt für AGB wie für Individualvereinbarungen gleichermaßen. Zutreffend hat das LG Dessau19 die Vereinbarung „Verkauf ohne Garantie“ als Verstoß gegen § 475 Abs. 1 S. 1 BGB gewertet, da sie als Ausschluss der Sachmängelhaftung zu verstehen ist und von vornherein überflüssig wäre, wenn sie nur Garantieansprüche beträfe.

Die Abgrenzung der Umgehungstatbestände des § 475 BGB von den haftungseinschränkenden Beschaffenheitsvereinbarungen i. S. v. § 434 BGB betrifft eines der sensibelsten Kernprobleme des neuen Kaufrechts, an dem sich die Geister scheiden. Die Grenze verläuft im Spannungsfeld zwischen Verbraucherschutz auf der einen und Vertragsfreiheit auf der anderen Seite.

Da Gebrauchtfahrzeuge sehr unterschiedliche Beschaffenheitsmerkmale aufweisen, besteht nur in seltenen Fällen die Möglichkeit, die tatsächliche Beschaffenheit der Fahrzeuge in Form von AGB im Voraus festzulegen. Vor allem negative Beschaffenheitsangaben in AGB20 sind für das geschulte Juristenauge ein typisches Anzeichen dafür, dass die für den Verbrauchsgüterkauf zwingend vorgeschriebene Sachmängelhaftung in unzulässiger Weise ausgeschlossen werden soll. Sie werden wegen ihres überraschenden Inhalts entweder nicht in den Vertrag einbezogen oder verstoßen gegen das Transparenzgebot. Festlegungen der Beschaffenheit in AGB sind ausnahmsweise nicht zu beanstanden, wenn sie dem Willen der Vertragsschließenden entsprechen und infolge dessen nicht der Inhaltskontrolle des § 307 Abs. 3 BGB unterliegen.

Im Rahmen der Vertragsgestaltung besteht für den Gebrauchtwagenhändler somit nur die Möglichkeit, die mit der Sachmängelhaftung verbundenen Risiken beim Verbrauchsgüterkauf durch individuelle Beschaffenheitsvereinbarungen zu steuern. Sie sind nach Meinung von Schulte-Nölke21 nicht zu beanstanden, wenn sie die Informationslage des Käufers tatsächlich verbessern, was weder AGB noch ins Blaue hinein gemachte Angaben zu leisten vermögen. So sieht es auch Schinkel22, nach dessen Ansicht eine von der üblichen Beschaffenheit abweichende Vereinbarung vor § 475 BGB allerdings nur bestehen kann, wenn sie auf einer Tatsachengrundlage beruht. Seines Erachtens ist es jedoch dem Verkäufer verwehrt, das Risiko einer ungewissen Beschaffenheit auf den Verbraucher zu verlagern, womit er ihm die Möglichkeit des Schnäppchenkaufs abschneidet. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Bei Gebrauchtfahrzeugen bestehen oftmals Ungewissheiten über deren tatsächliche Beschaffenheit, die der Verkäufer, wenn überhaupt, nur unter Einsatz unverhältnismäßiger Kosten klären kann. Dazu zählen in erster Linie die Gesamtfahrleistung und Vorschäden älterer Fahrzeuge. Aufgrund dieser Tatsachenlage ist es gerechtfertigt, dem Recht des mündigen Verbrauchers auf eine freie Vertragsgestaltung Vorrang vor dem gesetzlich angeordneten Verbraucherschutz einzuräumen, wenn bei einem Verbrauchsgüterkauf der Wille der Parteien darauf gerichtet ist, dass ein nicht aufklärbares Mangelrisiko vom Käufer übernommen werden soll.23

5.Vereinbarungen zum Verwendungszweck und verkürzte Beschaffenheitsangaben – kein Allheilmittel.

Seit der Schuldrechtsreform erfreuen sich Vereinbarungen über bestimmte Verwendungszwecke von Gebrauchtfahrzeugen großer Beliebtheit. Zum Renner wurden Bastlerfahrzeuge24 und Fahrzeuge zum Ausschlachten. Solche Zweckvereinbarungen sind im Lichte des § 475 BGB durchaus zulässig, wenn sie von den Parteien wirklich gewollt sind. Hiervon ist nicht auszugehen, wenn sich die Zweckangabe entweder aus den AGB ergibt oder wenn sie in Form einer Individualabrede vereinbart wurde, die mit der sonstigen Darstellung des Fahrzeugs im Kaufvertrag in krassem Widerspruch steht. Der Verwendung als Bastlerfahrzeug kann z. B. ein hoher Preis25 ebenso entgegenstehen wie die Tatsache, dass das Fahrzeug mit frischer Haupt- und Abgasuntersuchung verkauft wird, da unter solchen Voraussetzungen die Erwartungshaltung des Käufers darauf gerichtet ist, ein für die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr taugliches Fahrzeug zu erwerben. Falls derartige Widersprüche bestehen, kann sich der Verkäufer gegenüber dem Käufer nicht auf § 475 BGB berufen.26

Die gleiche Rechtslage besteht, wenn eine bestimmte Beschaffenheit der Kaufsache schlagwortartig vereinbart wird, wie z.B. Fahrzeug mit Havarie- oder Hochwasserschaden (Stichwort: Elbehochwasser). Die verkürzte Beschaffenheitsangabe ermöglicht es dem Verkäufer, ein schadhaftes und reparaturbedürftiges Fahrzeug ohne aufwändige Untersuchungen und ohne Erstellung allumfassender Mängellisten zu verkaufen. Von ihr werden die für das Schadensereignis typischen Mängel erfasst und auf diese Weise Bestandteil der vertragsgemäßen Beschaffenheit i. S. v. § 434 BGB. Wenn dies von den Parteien ernsthaft gewollt ist und sich aus dem Vertrag keine Hinweise auf einen entgegenstehenden Willen ergeben, liegt eine Umgehung i. S.v. § 475 Abs. 1 S. 2 BGB nicht vor.27

III. Die Beweislastumkehr und ihre Grenzen

1. Prinzip und Geltungsbereich

Der Gebrauchtwagenhandel ist ein geeignetes Testgelände für die in § 476 BGB geregelte Beweislastumkehr. Im Umgang mit diesem Rechtsinstitut herrscht noch allgemein Unsicherheit. Eine rückwirkende Tatsachenvermutung mit Ausnahmetatbeständen gab es vor der Reform nicht. Die Beweislastumkehr verstärkt das in § 275 BGB angeordnete Ausschluss- und Umgehungsverbot der Sachmängelhaftung und verschafft der Sachmängelhaftung des Verkäufers beim Verbrauchsgüterkauf dadurch die erforderliche Effizienz. Ohne diese Regelung würden die Käufer – nicht nur beim Gebrauchtwagenkauf – mit ihren Ansprüchen häufig an dem Nachweis scheitern, dass der Mangel schon zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, auf den es gem. § 434 BGB ankommt.

Nach weit überwiegender Ansicht gilt die gesetzliche Vermutung des § 476 BGB sowohl für neu hergestellte als auch für gebrauchte Sachen, insbesondere für gebrauchte Kraftfahrzeuge.28 Dies ergibt sich sowohl aus der Entstehungsgeschichte des Verbrauchsgüterkaufs als auch aus dem Wortlaut der Norm und ihrer gesetzlichen Einordnung. Für den BGH29 steht die Anwendbarkeit von § 476 BGB auf Gebrauchtfahrzeuge völlig außer Frage, da er auf die – insbesondere unter Verbandsjuristen – kontrovers diskutierte Frage in seinem ersten Urteil zum Verbrauchsgüterkauf mit keinem einzigen Wort eingegangen ist.

2. Entkräftung der Rückwirkungsvermutung durch den Verkäufer

Der Verkäufer hat zwei Möglichkeiten, sich gegen die Rückwirkungsvermutung zu wehren. Er kann zunächst die in § 476 BGB enthaltene Tatsachenvermutung durch den Nachweis entkräften, dass diese nach Art der Sache oder nach Art des Mangels ausgeschlossen ist.

Welche Anforderungen an die Beweisführung der Ausschlusstatbestände zu stellen sind, ist umstritten und ungeklärt. Die Ansichten reichen vom Vollbeweis über den Beweis einer außergewöhnlich hohen Wahrscheinlichkeit30 bis hin zum Nachweis ernsthafter Zweifel.31

Ausweislich der veröffentlichten Judikatur hat es bisher noch kein Gebrauchtwagenhändler geschafft, sich erfolgreich auf die Ausnahmen des § 476 Hs. 2 BGB zu berufen.32 Lediglich das LG Roth33 vertrat die Ansicht, die Rückwirkungsvermutung sei beim Verkauf eines 8 Jahre alten Gebrauchtfahrzeugs der Mittelklasse mit einer Laufleistung von 130.000 km und diversen Mängeln nach Art der Sache ausgeschlossen. Das Urteil des LG Roth wurde nicht rechtskräftig, da die Parteien auf gerichtliches Anraten in 2. Instanz einen Vergleich schlossen.

Ist die Rückwirkungsvermutung nicht schon nach Art der Sache oder nach Art des Mangels ausgeschlossen, besteht für den Verkäufer weiterhin die Möglichkeit, die Rückwirkungsvermutung durch den Beweis des Gegenteils zur vollen Überzeugung des Gerichts zu widerlegen. Hierbei handelt es sich nicht um einen Gegenbeweis, sondern um einen Hauptbeweis.34

In der Rechtspraxis wird zwischen den beiden Beweismöglichkeiten des Verkäufers zur Entkräftung und Widerlegung von § 476 BGB nicht immer zutreffend differenziert. Dies verdeutlicht folgende Passage aus einem Gebrauchtwagenurteil des Amtsgerichts Osterode:35

„Etwas anderes gilt nur, wenn diese Vermutung mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar ist. Der Kläger hat ungeachtet des Hinweisbeschlusses des Gerichts sich damit begnügt, Zeugenbeweis dafür anzutreten, dass sich das Fenster bei Gefahrübergang ordnungsgemäß öffnen und schließen ließ. Diese Behauptung kann jedoch die Rückwirkungsvermutung nicht entkräften. Vielmehr hätte dargelegt werden müssen, dass aufgrund der Besonderheit einer elektrischen Fensterheberanlage es ausgeschlossen ist, dass beispielsweise ein Verschleißteil in dem Hebemechanismus beim Gefahrübergang nicht bereits so verschlissen gewesen sein kann, dass es nur noch vom Zufall abhängt, wann sich der Mangel zeigen würde“.

Aus den Entscheidungsgründen des Urteils ist abzulesen, dass der Verkäufer des Fahrzeugs, der seinen Werklohn für die Reparatur des Fensterhebers eingeklagt hatte, die Ausnahmetatbestände des § 476 BGB für sich überhaupt nicht in Anspruch nehmen wollte. Sein – insoweit allerdings unzureichendes – Vorbringen zielte vielmehr darauf ab, die Rückwirkungsvermutung des § 476 BGB durch Behauptung der Funktionsfähigkeit der Fensterheberanlage zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs konkret zu widerlegen. Das Gericht hat dies nicht zutreffend erkannt und den Vortrag des Verkäufers ausschließlich unter dem Blickwinkel des Hinweisbeschlusses gewürdigt. Die von ihm gestellten Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast zu den Ausschlusstatbeständen des § 476 Hs. 2 BGB lassen erkennen, dass es vom Verkäufer den vollen Ausnahmebeweis einfordert und den Nachweis einer mehr oder weniger hohen Unwahrscheinlichkeit der Rückwirkungsvermutung für nicht ausreichend erachtet.

3. Kaufbegleitende Begutachtung – was leistet sie wirklich?

Der Gebrauchtwagenhandel erkannte frühzeitig, dass für ihn in § 476 BGB ein enormes Haftungspotenzial steckt. Die Vorschrift eröffnet böswilligen Verbrauchern die Möglichkeit, die Haftung des Verkäufers auch für solche Mängel einzufordern, die zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs noch nicht – auch nicht im Ansatz – vorhanden waren. Zum Schutz gegen die von § 476 BGB ausgehende Verlockung zum Missbrauch wurde daher die kaufbegleitende Begutachtung entwickelt, bei der es darum geht, den Zustand des Kaufgegenstandes zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs festzustellen und zu dokumentieren. Es gibt Händler, die die Zustandsberichte aus Gründen der Kosteneinsparung selbst erstellen, während andere es vorziehen, diese Aufgabe einem neutralen und fachkundigen Gutachter zu übertragen, auf den sie im Streitfall als Zeugen zurückgreifen können.

Erste Urteile zum neuen Kaufrecht belegen, dass die kaufbegleitende Begutachtung für den Händler von Vorteil sein kann, da sie ihn vor unwägbaren Risiken schützt. Aber auch der Käufer kann davon profitieren, denn ein Gutachten gibt Aufschluss über den tatsächlichen Zustand des Fahrzeugs. Außerdem hat er Anspruch darauf, ein Fahrzeug zu bekommen, das den vom Gutachter beschriebenen Zustand aufweist. Dem Richter dient das Gutachten schließlich als Grundlage für die Beurteilung der vertragsgemäßen Beschaffenheit i. S.v. § 434 BGB, da es nicht nur über Mängel und Schäden sondern auch über Art der Vorbenutzung, Grad der Abnutzung, Durchführung von Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen, Vornahme der Wartungs- und Inspektionsdienste und vieles mehr informiert.

Werden im kaufbegleitenden Gutachten Fehler oder Defekte des Fahrzeugs aufgeführt, gehören diese zur vertragsgemäßen Beschaffenheit der Kaufsache und sind folglich keine Mängel im Rechtssinne.36 Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass die Parteien den Inhalt des Gutachtens zum Gegenstand des Kaufvertrages machen.

Soweit im kaufbegleitenden Gutachten Mängel, die sich innerhalb von sechs Monaten nach Gefahrübergang zeigen, nicht erwähnt werden, ist die von § 476 BGB ausgehende Rückwirkungsvermutung i. d. R. entkräftet, wenn sich aus dem Gutachten ergibt, dass der Sachverständige das Teil überprüft und keine erkennbaren Mängel festgestellt hat.37 Beispiel: Der Verbraucher rügt 2 Monate nach Übernahme des Gebrauchtfahrzeugs einen Kühlmittelverlust. Es stellt sich heraus, dass der Kühler deutlich sichtbar im Frontbereich eine Beschädigung aufweist, aus der Kühlflüssigkeit austritt. Im kaufbegleitenden Gutachten steht, dass der Kühler überprüft wurde und keine erkennbaren Schäden/Mängel aufweist.

Auch in den Fällen, in denen sich die Parteien über die Ausstattung des Fahrzeugs und das Zubehör streiten, kann ein kaufbegleitendes Gutachten für den Verkäufer von Vorteil sein. Einer Entscheidung des Amtsgerichts Hanau38 lag der Sachverhalt zugrunde, dass die Käuferin das Fehlen einer automatischen Niveauregulierung des von ihr erworbenen Gebrauchtfahrzeugs reklamiert hatte und vom Händler Kostenerstattung für deren nachträglichen Einbau verlangte. Das Gericht wies die Klage ab, indem es darauf abstellte, das für die Klägerin günstige Ergebnis der Beweisaufnahme werde durch das kaufbegleitende Gutachten neutralisiert, da darin in dem eigens vorgesehenen Abschnitt über die Sonderausstattung eine automatische Niveauregulierung nicht aufgeführt sei. Ein als Zeuge vernommener Rechtsanwalt hatte den Vortrag der Klägerin bestätigt und bekundet, der Geschäftsführer des beklagten Autohauses habe zum Ausdruck gebracht, dass der streitgegenständliche Pkw mit einer automatischen Niveauregulierung ausgestattet sei.

Eine kaufbegleitende Begutachtung macht nur dann Sinn, wenn sie zeitnah zur Übergabe des Fahrzeugs durchgeführt wird. Andernfalls ist sie nicht geeignet, die von § 476 BGB ausgehende Rückwirkungsvermutung zu entkräften.39 Außerdem bietet sie weder dem Händler Schutz noch dem Käufer Sicherheit, wenn ein Fahrzeug zum Übergabezeitpunkt verborgene Mängel aufweist. Die damit einhergehenden Risiken können nur durch eine Garantie- oder Reparaturversicherung abgedeckt werden.

4. Umkehr der Beweislastumkehr durch den BGH

§ 476 BGB nimmt dem Käufer nicht die Darlegungs- und Beweislast für die den Mangel begründenden Tatsachen ab. Sie begründet lediglich eine in zeitlicher Hinsicht wirkende Vermutung, dass ein binnen sechs Monaten seit Gefahrübergang auftretender Sachmangel bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.40

Die von § 476 BGB erhoffte Verschärfung der Sachmängelhaftung hat der BGH weitgehend entkräftet, indem er dem Verbraucher die Darlegungs- und Beweislast dafür auferlegt hat, dass ein innerhalb der Frist von sechs Monaten seit Gefahrübergang aufgetretener Schaden (Motordefekt) auf eine im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorhandene, in der Beschaffenheit des Fahrzeugs begründete Ursache (Lockerung und Überspringen des Zahnriemens) zurückzuführen ist. Diese dem Käufer abverlangte Beweisführung schließt den Nachweis ein, dass der Schaden nicht auf einem der Sphäre des Käufers zurechenbaren Ereignis beruht, wie z.B. einem Schaltfehler nach Gefahrübergang, sofern diese Möglichkeit als Ursache des Schadens nicht auszuschließen ist. Mit diesem kaum zu führenden Negativbeweis ist der Käufer nach Ansicht des BGH selbst dann belastet, wenn andere Ursachen, wie z. B. ein Materialfehler oder ein bei Gefahrübergang vorhandener unangemessen hoher Verschleiß des Zahnriemens als Schadensursache in Frage kommen. Das Urteil kann nicht kritiklos hingenommen werden.41 Der BGH entwertet § 476 BGB, indem er den Mangel, der zum Motorschaden geführt hat, vorschnell aus dem Anwendungsbereich der Norm auslagert. Auf diese Weise entzieht er sich der eigentlichen Fragestellung des Falles, welche die Reichweite von § 476 BGB betrifft. Im Schrifttum42 wird hierzu die Ansicht vertreten, dass das Vorhandensein eines Mangels, der sich nach Gefahrübergang weiter entwickelt und schließlich als Schaden in Erscheinung tritt, von der Rückwirkungsvermutung mit umfasst wird und der Verkäufer darzulegen und zu beweisen hat, dass der Mangel auf einem der Sphäre des Käufers zurechenbaren Umstand beruht. Diesem von § 476 BGB eingeforderten Verbraucherschutz wird das BGH-Urteil nicht gerecht43. Für den Gebrauchtwagenhändler – und nicht nur für diesen – enthält es die Einladung, Benutzungsfehler und sonstige Störfälle in der Sphäre des Verbrauchers zu behaupten, um sich der Sachmängelhaftung bei sog. Weiterfresser- und Entwicklungsschäden zu entziehen.

IV. Schlussbemerkung

Soweit Verkaufsgeschäfte über Gebrauchtfahrzeuge zwischen einem Unternehmer an einen Verbraucher betroffen sind, hat die Reform des Schuldrechts ihr Ziel nicht verfehlt. Im Vergleich zu früher befindet sich der Verbraucher, was seine Sachmängelansprüche angeht, in einer wesentlich komfortableren Rechtsposition. Auf der anderen Seite gibt es für den Handel legale Mittel und Wege, um die mit der Sachmängelhaftung verbundenen Risiken in Grenzen zu halten, ohne dass damit der vom Gesetzgeber angestrebte Schutz des Verbrauchers auf der Strecke bleibt. „Verbraucherschutz mit Augenmaß“ heißt die Devise. Das BGH-Urteil zur Beweislastumkehr wird dieser Vorgabe allerdings nicht gerecht.

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*) Der Autor ist im AnwaltKommentar BGB im Band 2 (Schuldrecht) Verfasser des Schwerpunktbeitrags „Leasing“. Band 2 erscheint Anfang 2005 im Deutschen Anwaltverlag.
1) NJW 2004, 2299.
2) OLG Koblenz, DAR 2004, 395; Hampel, JuS 2003, 465, 467; Reinking, DAR 2002, 15, 21.
3) Siehe dazu die Ausführungen zu III. 4 dieses Beitrags.
4) Reinking, Verbraucherrecht kompakt, 2003, 62 ff. mit weiteren Beispielen aus der Praxis.
5) NJW-RR 2004, 345.
6) NJW 2003, 1975, 1979.
7) Nachweise bei Müller, NJW 2003, 1975, Fn. 25; Reinking/Eggert, Der Autokauf, 8. Aufl. Rn. 979.
8) Ziegler/Rieder, ZIP 2001, 437, 440; Jauernig/Berger, BGB 10. Aufl., § 475 Rn. 6.
9) Hermanns, ZfS 2001, 437, 440; Müller, NJW 2003, 1975.
10) May, 42. VGT (Verkehrsgerichtstag) 2004, 199, 208.
11) Urt. v. 4.6.2003, 7 C 19/03.
12) AG Hamburg-Altona, NJW-RR 2004, 413.
13) OLG Stuttgart, NJW 2004, 2169, 2170; nicht rechtskräftig, das Az. der Revision vor dem BGH lautet VIII ZR 175/04.
14) Siehe dazu Reinking/Eggert, Der Autokauf, 8. Aufl. Rn. 438.
15) NJW 2004, 2169, 2170; ebenso Faust in Bamberger/Roth, BGB, § 474 Rn. 7.
16) NJW 2004, 2632, 2633.
17) Die nach altem Recht übliche und nach neuem Recht unzulässige Ausschlussklausel lautet: „Das Fahrzeug wird unter Ausschluss von Gewährleistung verkauft.“
18) Von der Praxis verwendete Klauseln mit unzulässiger Beschränkung der Sachmängelhaftung: „Für den Fall, dass nicht eindeutig zwischen Schäden und Verschleiß unterschieden werden kann, werden die Kosten der Instandsetzung zwischen den Parteien aufgeteilt, sofern eine Instandsetzung aus wirtschaftlichen Gründen zu vertreten ist.“„Wegen des Alters des Kraftfahrzeugs, der Laufleistung und unter Berücksichtigung eines notwendigen Abzugs Neu für Alt vereinbaren die Parteien für den Fall eines begründeten Gewährleistungsfalls, dass die Mängelbeseitigung unter Verwendung gebrauchter Ersatzteile durchgeführt werden kann. Die Vertragsschließenden sind sich darüber einig, dass ein Anspruch des Käufers auf Montage von Neuteilen nicht besteht.“
19) DAR 2003, 119.
20) Klauselbeispiel aus der Praxis eines Gebrauchtwagenhändlers, der nicht mit Schrottfahrzeugen, sondern normalen für die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr bestimmten Kraftfahrzeugen handelte: „Die Vertragsschließenden sind sich darüber einig, dass das Kaufobjekt erhebliche Defekte und Schäden aufweist und somit als minderwertig von den Vertragsschließenden eingestuft wird. Die Kaufvertragsparteien sind sich ferner darüber einig, dass das Kaufobjekt insgesamt und erheblich nach Beschaffenheit und Güte unterhalb dessen liegt, was für vergleichbare Fahrzeuge nach Alter und Laufleistung allgemein angenommen wird. Die Abweichung nach unten wird mit 50 % hiermit vereinbart.“ Weitere Beispiele: „Das Fahrzeug wird zu einem Sonderpreis verkauft, da der Käufer etwaige Schäden selbst behebt“. „Unfallschäden sind nicht nachbesserbar oder wurden fachgerecht beseitigt.“
21) Schulte-Nölke, ZGS 2003, 184, 185.
22) ZGS 2003, 310,313.
23) In diesem Sinne lautet auch die Empfehlung, die der vom Autor dieses Beitrags geleitete Arbeitskreis VI auf dem 42. Verkehrsgerichtstag 2004 beschlossen hat und die nachzulesen ist in 42. VGT 2004, 13 Empf. Nr. 3.
24) Siehe z. B. OLG Oldenburg, OLGR 2004, 91.
25) Schulte-Nölke, ZGS 2003, 184, 188.
26) May, 42. VGT 2004, 199, 205.
27) Müller, NJW 2003, 1975, 1977.
28) Z. B. OLG Köln, NJW-RR 2004, 268; AG Marsberg, DAR 2003, 322.
29) BGH, NJW 2004, 2299.
30) Bück, Das Schuldrecht 2002, 168; Dauner-Lieb, Schuldrecht, Fälle und Lösungen, Fall 82, S. 148
31) Reinking/Eggert, Der Autokauf, 8. Aufl. Rn. 1348.
32) Siehe z. B. AG Zeven, DAR 2003, 379; AG Marsberg, ZGS 2003, 119 zu einem Kabelbrand eines Gebrauchtfahrzeugs. Das Vorhandensein der Ursache des Kabelbrandes zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs wurde vom Gericht als nicht unwahrscheinlich angesehen.
33) Urt. v. 13.8.2003 – 32 O 713/02.
34) Reinking/Eggert, Der Autokauf, 8. Auflage Rn. 1353 m. w. N.
35) Urt. v. 5.12.2003 – 2 C 377/03 (II) –.
36) So LG Oldenburg, Urt. v. 15.1.04 – 16 S 612/03 -, das Sachmängelansprüche des Klägers wegen Ölaustritts unterhalb des Differenzials u. a. mit der Begründung verneinte, bereits aus den Ausführungen des kaufbegleitenden Gutachtens sei für den Kläger erkennbar gewesen, dass das Differenzial, welches zum Getriebe wie zur Achse gehört, geringen Ölverlust aufweist.
37) AG Zeven, DAR 2003, 379 – das Gericht sah die Vermutung nicht als widerlegt an, weil der Katalysator, dessen Mangelhaftigkeit der Käufer gerügt hatte, im Gutachten nicht erwähnt war.
38) Urt. v. 24.1.2003 – 33 C 728/02.
39) AG Potsdam, DAR 2003, 179.
40) BGH, NJW 2004, 2299.
41) Ausführlich zum BGH – Urteil Reinking, DAR 2004, Sept. Heft.
42) Saenger in Handkommentar zum BGB, 3. Aufl., § 476 BGB Rn. 1; Dauner – Lieb, Das neue Schuldrecht, Anwalt Script, Fälle und Lösungen, Fall 82, S. 147.
43) In diesem Sinne auch Eduard Graf von Westphalen, ZGS 2004, 341; Lorenz, Anm. zum BGH-Urteil unter http://www.Irz-muenchen.de/~Lorenz/schumed/index.html.
© Deutscher Anwaltverein, Reinking, AnwBl 2004, 607-611