DAV begrüßt Stärkung der Opferrechte bei KFZ-Haftpflichtversicherungen

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Der Deutsche Anwaltverein (DAV) begrüßt die Stärkung der Opferrechte in der Änderung der Richtlinie über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (2009/103/EG).

Wie vom DAV bereits in der Stellungnahme zur öffentlichen Konsultation gefordert, soll der Schutz nun auch bei Insolvenz eines Versicherers gewährleistet sein – und das länderübergreifend.

„Wir begrüßen den zusätzlichen Opferschutz, der sich durch den Vorschlag der Kommission ergibt. Das hohe Maß an Verantwortung kann und sollte nicht nur auf den Schultern der Geschädigten lasten. Mit diesem Entwurf bietet sich die Chance einer gerechten Lastenteilung“, so Rechtsanwalt Oskar Riedmeyer, Vorsitzender des Ausschusses Verkehrsrecht beim DAV. Der Vorschlag sehe vor, dass Geschädigte zeitnah von einer Stelle in ihrem Wohnsitzland entschädigt werden können. Diese könne dann im Anschluss den insolventen Versicherer in die Pflicht nehmen.

Auch in Bezug auf den Anwendungsbereich habe sich die Kommission an den Vorschlägen des DAV orientiert. So sollen alle regelmäßig als Beförderungsmittel bestimmten Fahrzeuge einbezogen werden. Anderslautende Forderungen, die Ausnahmen für landwirtschaftliche Fahrzeuge oder für Motorsportveranstaltungen gefordert haben, seien somit ausgeschlossen. Es gebe jedoch auch noch weiteren Handlungsbedarf: So müsse sichergestellt werden, dass keine Möglichkeit bestehe, Direktansprüche gegen Versicherungsnehmer geltend zu machen. Weiterhin sollten Schadenverlaufsbescheinigungen EU-weit anerkannt werden. Der DAV spricht sich im Sinne des Verbrauchers für eine Erfassung eines Zeitraums von mindestens sieben bis zehn Jahren aus.

Im Falle von grenzüberschreitenden Schadensfällen sollte außerdem eine Vereinheitlichung der Verjährungsfristen angestrebt werden. Diesbezüglich gebe es bereits konkrete Vorschläge des Europäischen Parlaments (Entschließung des Europäischen Parlaments vom 04.07.2017 mit Empfehlungen an die Kommission zu Verjährungsfristen für Verkehrsunfälle (2015/2087(INL))). Der DAV unterstützt in Fällen mit Auslandsbezug eine Mindestverjährungsfrist zwischen drei und vier Jahren.

Der Vorschlag der Kommission wurde Ende Mai 2018 als Teil des sog. REFIT-Programms veröffentlicht. In diesem werden existierende Rechtsakte evaluiert und auf ihren Verbesserungsbedarf hin überprüft.

Quelle: Pressemitteilung des DAV Nr. 22/2018 v. 24.07.2018

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