Darstellungsanforderungen bei standardisiertem Messverfahren

[fusion_builder_container hundred_percent=“no“ equal_height_columns=“no“ menu_anchor=““ hide_on_mobile=“small-visibility,medium-visibility,large-visibility“ class=““ id=““ background_color=““ background_image=““ background_position=“center center“ background_repeat=“no-repeat“ fade=“no“ background_parallax=“none“ parallax_speed=“0.3″ video_mp4=““ video_webm=““ video_ogv=““ video_url=““ video_aspect_ratio=“16:9″ video_loop=“yes“ video_mute=“yes“ overlay_color=““ video_preview_image=““ border_size=““ border_color=““ border_style=“solid“ padding_top=““ padding_bottom=““ padding_left=““ padding_right=““][fusion_builder_row][fusion_builder_column type=“3_4″ layout=“1_1″ background_position=“left top“ background_color=““ border_size=““ border_color=““ border_style=“solid“ border_position=“all“ spacing=“yes“ background_image=““ background_repeat=“no-repeat“ padding_top=““ padding_right=““ padding_bottom=““ padding_left=““ margin_top=“0px“ margin_bottom=“0px“ class=““ id=““ animation_type=““ animation_speed=“0.3″ animation_direction=“left“ hide_on_mobile=“small-visibility,medium-visibility,large-visibility“ center_content=“no“ last=“no“ min_height=““ hover_type=“none“ link=““][fusion_text]

Nachfolgend ein Beitrag vom 12.12.2018 von Krenberger, jurisPR-VerkR 25/2018 Anm. 5

Leitsatz

Das Urteil muss zwar nicht ausdrücklich mitteilen, welcher Toleranzabzug vorgenommen wurde. Der berücksichtigte Toleranzwert muss sich aber aus den Urteilsgründen unzweifelhaft ermitteln lassen.

A. Problemstellung

Das KG musste als Rechtsbeschwerdegericht prüfen, ob das Tatgericht die ohnehin erleichterten Anforderungen zur Feststellung eines Geschwindigkeitsverstoßes bei standardisierten Messverfahren eingehalten hat.

B. Inhalt und Gegenstand der Entscheidung

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen einer fahrlässig begangenen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften zu einer Geldbuße von 180 Euro verurteilt und ein Fahrverbot von einem Monat mit Schonfrist verhängt. Zum Sachverhalt weist das Urteil u.a. folgende Feststellungen aus: Die zulässige Geschwindigkeit lag bei 60 km/h. Die festgestellte Geschwindigkeit lag nach Abzug der Toleranz bei 91 km/h.
Das KG hat das Urteil des Amtsgerichts auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen aufgehoben und die Sache zurückverwiesen.
Der Schuldspruch halte rechtlicher Nachprüfung nicht stand, da die Beweiswürdigung aufgrund ihrer Lückenhaftigkeit dem Senat als Rechtsbeschwerdegericht die gebotene Überprüfung nicht ermögliche. Zutreffend sei das Amtsgericht davon ausgegangen, dass es sich bei der verfahrensgegenständlichen Messung mit dem Gerät LEIVTEC XV3 um ein standardisiertes Messverfahren handele. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass das Verbindungskabel (gemeint sein dürfte das Kabel zwischen der Recheneinheit und der Bedieneinheit) des Messgeräts zum Zeitpunkt dessen Eichung eine nicht der Bauartzulassung entsprechende Länge von mehr als drei Metern hatte und vor der verfahrensgegenständlichen Messung auf eine – dadurch sodann der Bauartzulassung entsprechende – Länge von etwa 2,90 m gekürzt wurde. Denn ausweislich der im Internet veröffentlichten und damit frei zugänglichen Stellungnahme der PTB bestünden „keinerlei messtechnische Bedenken gegen die Verwendung von Kabeln mit mehr als 3 m Länge“ und im Hinblick auf erfolgte Kabelkürzungen „aus Sicht der PTB […] somit kein Anlass, aufgrund der verwendeten Kabellängen an der Korrektheit der Messung zu zweifeln“.
Im Falle standardisierter Messverfahren könne sich das Tatgericht auf die Mitteilung des verwendeten Messverfahrens, der gefahrenen Geschwindigkeit und der gewährten Toleranz beschränken; dies gelte nur dann nicht, wenn es konkrete Anhaltspunkte dafür gebe, dass die Gebrauchsanweisung für das Messgerät nicht eingehalten worden sei oder wenn Messfehler konkret behauptet werden. Diesen Maßstab habe das Tatgericht zwar erkannt, jedoch nicht gänzlich angewandt. Denn es habe versäumt, den Umfang des gewährten Toleranzabzugs mitzuteilen. Zwar könne den Urteilsgründen entnommen werden, dass der Tatrichter einen Toleranzabzug vorgenommen habe, nicht jedoch, in welchem Umfang dies geschehen sei. Da ausweislich der Zulassung des in Rede stehenden Messgeräts durch die PTB bei Geschwindigkeitsmessungen unter 100 km/h ein Toleranzabzug von 3 km/h erforderlich aber auch ausreichend sei, wäre das In-Ansatz-Bringen eines davon abweichenden Toleranzwerts rechtsfehlerhaft. Darauf, dass das Amtsgericht genau diesen Toleranzabzug von 3 km/h vorgenommen habe, könne – anders als die Generalstaatsanwaltschaft meint – aus der Gesamtheit der Urteilsgründe nicht geschlossen werden.
Sollte das Gericht im Rahmen der erneut durchzuführenden Hauptverhandlung wieder zu dem Ergebnis kommen, dass der Betroffene die geltende Geschwindigkeitsbegrenzung um 40% oder mehr überschritten haben sollte, so wäre zu berücksichtigen, dass ggf. von einer vorsätzlichen Begehungsweise auszugehen wäre, sofern nicht besondere Umstände, die in den Urteilsgründen festgestellt werden müssten, eine abweichende Wertung zulassen sollten.

C. Kontext der Entscheidung

Die Beweiswürdigung des Tatrichters kann durch das Rechtsbeschwerdegericht vor allem dann gerügt werden, wenn sie widersprüchlich oder lückenhaft ist (KG, Beschl. v. 13.02.2017 – 3 Ws (B) 23/17, 3 Ws (B) 23/17 – 122 Ss 9/17 – VRS 131, 197; KG, Beschl. v. 30.07.2015 – 3 Ws (B) 368/15, 3 Ws (B) 368/15 – 162 Ss 64/15 – VRS 129, 220). Die Einstufung des Messgeräts Leivtec XV3 als standardisiert ist obergerichtlich mehrfach bestätigt worden (OLG Celle, Beschl. v. 28.10.2013 – 322 SsRs 280/13 – VRS 125, 178; zuletzt OLG Celle, Beschl. v. 07.06.2018 – 2 Ss (OWi) 118/18 – ZfSch 2018, 470; OLG Köln, Beschl. v. 20.04.2018 – III-1 RBs 115/18, 1 RBs 115/18 – ZfSch 2018, 407). Auch die Kabelproblematik ist hinreichend geklärt (vgl. AG Landstuhl, Urt. v. 13.03.2017 – 2 OWi 4286 Js 777/17). Hierzu hat die PTB öffentlich einsehbar am 29.04.2016 Stellung genommen, so dass es sich um eine allgemeinkundige Quelle handelt (OLG Hamm, Beschl. v. 22.06.2016 – 1 RBs 131/15). Problematisch war vorliegend aber die Nichtbenennung des Toleranzabzugs. Dieser muss konkret benannt werden oder sich aus den Geschwindigkeitswerten im Urteil ergeben (KG, Beschl. v. 20.03.2018 – 3 Ws (B) 86/18, 3 Ws (B) 86/18 – 162 Ss 37/18 – VRS 133, 25; Krenberger in: BeckOK Straßenverkehrsrecht, § 3 StVO, Rn. 182). Beides war hier nicht möglich, sodass selbst die vereinfachten Anforderungen an die Feststellungen eines Verstoßes bei standardisierten Messverfahren nicht eingehalten wurden. Interessant wäre nun gewesen, ob das Tatgericht nach § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf das Messbild verwiesen hat. Denn dort wäre der nicht toleranzbereinigte Messwert zu sehen gewesen, der sich ja – laut Rechtsprechung des KG – bei der Inaugenscheinnahme auf einen Blick erschließt, sodass es hier einer Verlesung nicht bedurft hätte (KG, Beschl. v. 26.04.2018 – 3 Ws (B) 111/18, 3 Ws (B) 111/18 – 122 Ss 52/18 – VRS 133, 138).
Hinsichtlich der Annahme von Vorsatz bei Geschwindigkeitsverstößen (dazu Krenberger in: BeckOK Straßenverkehrsrecht, § 3 StVO, Rn. 221) verweist das KG auf seine bekannte Rechtsprechung, nach welcher ab einem bestimmten Geschwindigkeitswert von vorsätzlichem Verhalten ausgegangen werden kann (KG, Beschl. v. 12.04.2001 – 2 Ss 28/01 – 3 Ws (B) 92/01, 2 Ss 28/01, 3 Ws (B) 92/01 – VRS 100, 471).

D. Auswirkungen für die Praxis

Die Entscheidung des KG ist erfreulich. Denn die ohnehin schon kargen Begründungen mancher erstinstanzlichen Urteile bei standardisierten Messverfahren dürfen nicht noch mehr ausgedünnt werden. Zu denken ist aber immer auch an die Rechtsprechung, die eine Nennung des Toleranzwerts für überflüssig erachtet, wenn dieser sich aus der Nennung des Messgeräts selbst heraus ergibt (OLG Bamberg, Beschl. v. 21.11.2016 – 3 Ss OWi 1394/16 – DAR 2017, 91). Mit dieser Nuance hat sich das KG aber nicht befasst.

[/fusion_text][/fusion_builder_column][fusion_builder_column type=“1_4″ layout=“1_4″ spacing=““ center_content=“no“ hover_type=“none“ link=““ min_height=““ hide_on_mobile=“small-visibility,medium-visibility,large-visibility“ class=““ id=““ background_color=““ background_image=““ background_position=“left top“ background_repeat=“no-repeat“ border_size=“0″ border_color=““ border_style=“solid“ border_position=“all“ padding_top=““ padding_right=““ padding_bottom=““ padding_left=““ margin_top=““ margin_bottom=““ animation_type=““ animation_direction=“left“ animation_speed=“0.3″ animation_offset=““ last=“no“][fusion_text][block id=“9469″ title=“Andrea Kahle“][/fusion_text][fusion_text columns=““ column_min_width=““ column_spacing=““ rule_style=“default“ rule_size=““ rule_color=““ hide_on_mobile=“small-visibility,medium-visibility,large-visibility“ class=““ id=““][block id=“10571″ title=“Danuta Eisenhardt (FA)“][/fusion_text][fusion_text][block id=“7972″ title=“Kontakt“][/fusion_text][/fusion_builder_column][/fusion_builder_row][/fusion_builder_container]