Auf Grund einer zugelassenen Revision hatte der Bundesgerichtshof über die für das Leasingrecht bedeutsame Frage zu entscheiden, wie bei einem dem Verbraucherkreditgesetz (VerbrKrG) unterfallenden privaten Leasingvertrag die sogenannte Rückstandsquote im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VerbrKrG zu berechnen ist. Nach dieser Vorschrift kann der Kreditgeber einen in Teilzahlungen zu tilgenden Kreditvertrag, von weiteren Voraussetzungen abgesehen, nur kündigen, wenn der Verbraucher mit mindestens zwei aufeinanderfolgenden Teilzahlungen und mindestens 10 %, bei einer Laufzeit des Kreditvertrages von über drei Jahren mit mindestens 5 % des Nennbetrages des Kredits oder des Teilzahlungspreises in Verzug ist. Soweit diese Vorschrift auch auf Leasingverträge Anwendung findet, war umstritten, ob nur die Summe der Leasingraten oder zusätzlich auch ein sogenannter kalkulierter Restwert in die Rückstandsquote einzubeziehen ist.
Im Streitfall hatten die Parteien einen privaten Kraftfahrzeug-Leasingvertrag geschlossen, der 36 monatliche Leasingraten zu je rund 1.500 DM (insgesamt rund 54.000 DM) und einen vom Leasingnehmer garantierten kalkulierten Restwert des Fahrzeugs bei Vertragsablauf von 10.000 DM vorsah. Nachdem der Leasingnehmer mit vier Monatsraten in Rückstand geraten war, kündigte der Leasinggeber den Leasingvertrag und verlangte von dem Leasingnehmer Schadensersatz wegen Nichterfüllung. Demgegenüber machte der Leasingnehmer geltend, daß der Leasinggeber nicht zur Kündigung berechtigt gewesen sei, weil in die dafür nach § 12 Abs. 1 VerbrKrG erforderliche Rückstandsquote von hier 10 % nicht nur die Gesamtsumme der Leasingraten von rund 54.000 DM, sondern auch der kalkulierte Restwert von 10.000 DM einzurechnen sei, die Rückstandsquote mithin 6.400 DM betrage und durch den Zahlungsrückstand von rund 6.000 DM nicht erreicht sei.
Der unter anderem für das Leasingrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, daß bei Leasingverträgen für die Berechnung der Rückstandsquote im Sinne des § 12 Abs. 1 VerbrKrG im Ergebnis allein die Summe der Brutto-Leasingraten maßgebend ist. Ausdrücklich offen gelassen hat er, ob darüber hinaus ein kalkulierter Restwert zu berücksichtigen ist. Sollte nämlich der kalkulierte Restwert bei der Berechnung der Rückstandsquote zu berücksichtigen sein, würde dies zu Ergebnissen führen, die wiederum eine Korrektur erforderlich machten. Die Zeit, die bei Ausbleiben der monatlichen Leasingraten zur Erreichung der Rückstandsquote erforderlich wäre und die demgemäß bis zur Kündigung des Leasingvertrages abgewartet werden müßte, könnte viele Monate betragen. Mögliche Wartezeiten von fünf oder gar mehr Monaten wären indessen auch unter Berücksichtigung des vom Verbraucherkreditgesetz bezweckten Verbraucherschutzes nicht gerechtfertigt. Je länger der Leasinggeber mit der Kündigung zuwarten muß, desto größer wird die Gefahr, daß er mit seinen anwachsenden Forderungen gegen den Leasingnehmer ausfällt, während die Leasingsache im Laufe der Zeit durch fortgesetzten Gebrauch zunehmend entwertet wird oder gar ganz verloren geht. Die deswegen bei Einbeziehung des kalkulierten Restwertes in die Berechnung der Rückstandsquote erforderliche Korrektur nach Sinn und Zweck des § 12 Abs. 1 Nr. 1 VerbrKrG würde jedoch letztlich dazu führen, daß die Rückstandsquote genau zu dem gleichen Zeitpunkt erreicht würde, wie wenn der kalkulierte Restwert von vorneherein unberücksichtigt bliebe.
Weil danach im Streitfall die 10 %ige Rückstandsquote lediglich rund 5.400 DM betrug und durch den Zahlungsrückstand des Leasingnehmers von rund 6.000 DM erreicht war, hat der Bundesgerichtshof in Übereinstimmung mit der Vorinstanz die Kündigung des Leasinggebers als wirksam angesehen.
Urteil vom 14. Februar 2001 – VIII ZR 277/99
Karlsruhe, den 14. Februar 2001
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-422
Telefax (0721) 159-831