„Im aufzugebenden Gepäck des Fluggastes dürfen zerbrechliche oder verderbliche Gegenstände, Computer oder sonstige elektronische Geräte, Geld, Juwelen, Edelmetalle, Wertpapiere, Effekten und andere Wertsachen und ferner Geschäftspapiere und Muster nicht enthalten sein; der Luftfrachtführer darf die Beförderung als aufzugebendes Gepäck verweigern.“
„Der Luftfrachtführer haftet für Schäden an zerbrechlichen oder verderblichen Gegenständen (Computern oder sonstigen elektronischen Geräten), Schmuck, Silbersachen, Geld, Wertpapieren, Sicherheiten oder anderen Wertsachen, Geschäftspapieren oder Mustern, Reisepässen oder Personalausweisen, welche im aufgegebenen Gepäck des Fluggastes enthalten sind, gleichgültig, ob mit oder ohne Wissen des Luftfrachtführers, nur, wenn er diese grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht hat; die Vorschriften des [Warschauer] Abkommens bleiben unberührt.“
Mit Urteil vom 5. Dezember 2006 (X ZR 165/03) hat der Senat entschieden, dass die Verwendung beider Klauseln der zwingenden Haftung des Luftfrachtführers nach Art. 17 Abs. 2 Satz 2 des Übereinkommens von Montreal, die in das europäische Gemeinschaftsrecht übernommen worden ist (Art. 3 Abs. 1 der VO (EG) 2027/97 des Rates vom 9. Oktober 1997 in der Fassung der VO (EG) 889/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates), widerspricht und die Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt (§ 307 Abs. 1 BGB).
Urteil vom 5. Dezember 2006 – X ZR 165/03
LG Köln – Entscheidung vom 4. September 2002 – 26 O 48/02 ./. OLG Köln – Entscheidung vom 11. April 2003 – 6 U 206/02
Karlsruhe, den 5. Dezember 2006
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