BGH, Pressemitteilung vom 25.10.2016
Sachverhalt:
In beiden Verfahren buchten die Reisenden bei der Beklagten eine Pauschalreise vom 15. Dezember bis 29. Dezember 2013 in die Türkei. Im Reisepreis war der Transfer vom Flughafen zum Hotel inbegriffen. Auf dieser Fahrt kam es zu einem Verkehrsunfall, bei dem der Transferbus auf der eigenen Fahrspur durch ein entgegenkommendes Fahrzeug gerammt wurde. Die Reisenden erlitten zum Teil schwere Verletzungen. Sie sehen in dem Unfall einen Reisemangel im Sinne des § 651c Abs. 1 BGB* und verlangen von dem beklagten Reiseveranstalter unter anderem nach § 651d Abs. 1 BGB** die Rückzahlung des Reisepreises.
Prozessverlauf:
Das Amtsgericht hat den Klagen teilweise stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht in beiden Fällen die Klagen insgesamt abgewiesen. Es hat das Vorliegen eines Reisemangels verneint und angenommen, der durch den „Geisterfahrer“ verursachte Unfall verwirkliche ein allgemeines Lebensrisiko der Reisenden, für das der Reiseveranstalter nicht einzustehen habe.
Mit den vom Landgericht zugelassenen Revisionen verfolgen die Reisenden ihre Ansprüche weiter.
Vorinstanzen:
X ZR 117/15
AG Neuss – Urteil vom 17. Februar 2015 – 75 C 3139/14
LG Düsseldorf – Urteil vom 9. Oktober 2015 – 22 S 89/15
X ZR 118/15
AG Neuss – Urteil vom 18. März 2015 – 92 C 2383/14
LG Düsseldorf – Urteil vom 9. Oktober 2015 – 22 S 165/15
* § 651 c BGB
(1) Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.
**§ 651 d BGB – Minderung
(1) 1Ist die Reise im Sinne des § 651 c Abs. 1 mangelhaft, so mindert sich für die Dauer des Mangels der Reisepreis nach Maßgabe des § 638 Abs. 3. …
Karlsruhe, den 25. Oktober 2016
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