BGH, Pressemitteilungvom 19.12.2019
Der unter anderem für das Amtshaftungsrecht zuständige III. Zivilsenat wird über einen Rechtsstreit verhandeln, dem ein Fahrradunfall mit äußerst schwerwiegenden Folgen auf einem mit Stacheldraht gesperrten Feldweg zugrunde liegt. Der Geschädigte, ein Bundeswehroffizier, und die Bundesrepublik Deutschland als sein Dienstherr machen unter dem Vorwurf einer Verkehrssicherungspflichtverletzung gegen die Beklagten, eine Gemeinde und zwei Jagdpächter, Schadensersatzansprüche wegen dieses Unfalls geltend.
Der im Jahr 1976 geborene Kläger unternahm am Nachmittag des 15. Juni 2012 mit seinem Mountainbike eine Radtour in der Umgebung von Hamburg. Über die ihm unbekannten Örtlichkeiten hatte er sich zuvor mittels einer Karten-App informiert. Gegen 17.30 Uhr bog er von einer für den Kraftfahrzeugverkehr gesperrten Straße in einen zum Gebiet der beklagten Gemeinde gehörenden unbefestigten Feldweg ab, der als Sackgasse in einem Waldstück endete. Nach ungefähr 50 m befand sich auf dem Feldweg eine Absperrung. Diese bestand aus zwei in der Mitte des Weges befindlichen vertikalen bis zum Boden reichenden Holzlatten, an denen ein Sperrschild für Kraftfahrzeuge (Zeichen 260) befestigt war und die durch zwei waagerecht verlaufende verzinkte Stacheldrähte in der Höhe von 57 cm und 91 cm gehalten wurden. Diese waren ihrerseits seitlich des Feldweges an im Unterholz stehenden Holzpfosten befestigt. An dem – aus der Fahrtrichtung des Klägers – rechten Holzpfosten konnten die Stacheldrähte gelöst werden, um die Absperrung zu öffnen. Die Absperrung war Ende der 1980er-Jahre mit Zustimmung der beklagten Gemeinde durch den damaligen Jagdpächter errichtet worden. Der ehemalige Bürgermeister hatte circa zwei- bis dreimal pro Quartal nach der Absperrung gesehen. Die Beklagten zu 2 und 3 waren die am Unfalltag verantwortlichen Jagdpächter des Niederwildreviers und nutzten den Feldweg regelmäßig, um zu einer hinter der Absperrung gelegenen Wiese zu gelangen, wo sich ein mobiler Hochsitz/Jagdwagen befand.
Als der Kläger den über den Feldweg gespannten Stacheldraht bemerkte, führte er eine Vollbremsung durch; die Einzelheiten sind zwischen den Parteien streitig. Es gelang ihm nicht, sein Mountainbike rechtzeitig vor der Absperrung zum Stehen zu bringen, sondern er stürzte – links des Verkehrszeichens – kopfüber in die Absperrung. Dort blieb er mit seiner Kleidung hängen und konnte sich nicht mehr bewegen. Gegen 19.20 Uhr bemerkte ihn der zufällig vorbeikommende Beklagte zu 2, der Polizei und Rettungsdienst alarmierte.
Durch den Sturz erlitt der Kläger einen Bruch des Halswirbels und als Folge eine komplette Querschnittslähmung unterhalb des vierten Halswirbels. Er ist seit dem Unfall dauerhaft hochgradig pflegebedürftig und bedarf lebenslang einer querschnittslähmungsspezifischen Weiterbehandlung mit kranken-, physio- und ergotherapeutischen Maßnahmen. Das Wehrdienstverhältnis endete zum 31. März 2014; seitdem ist der Kläger Versorgungsempfänger.
Der Kläger verlangt von den Beklagten als Gesamtschuldnern ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld von mindestens 500.000 € sowie die Feststellung der Ersatzpflicht bezüglich aller materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfall, soweit sie nicht auf Sozialversicherungsträger oder Dritte übergegangen sind. Außerdem begehrt er die Erstattung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Die Bundesrepublik Deutschland verlangt Ersatz der Ausgleichszahlungen und von an den Geschädigten gezahlten Versorgungsbezügen gemäß Soldatenversorgungsgesetz, stationärer Behandlungskosten, von Kostenerstattungen für Heil- und Hilfsmittel sowie von Behandlungs- und Pflegeleistungen in Höhe von 582.730,40 €. Außerdem verlangt sie die Feststellung der Ersatzpflicht bezüglich aller zukünftigen materiellen Schäden, soweit sie auf sie übergehen. Die Kläger machen geltend, die beklagte Gemeinde als Eigentümerin des Feldweges und die Beklagten zu 2 und 3 als Jagdpächter hätten ihre Verkehrssicherungspflichten verletzt. Für den Geschädigten sei die Absperrung erst aus einer Entfernung von höchstens 8 m erkennbar gewesen.
Das Landgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Auf die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht nach Beweisaufnahme das Ersturteil teilweise abgeändert und den Klagen unter Berücksichtigung eines Mitverschuldensanteils des geschädigten Klägers von 75 % stattgegeben.
Die Kläger wenden sich mit ihren vom Senat zugelassenen Revisionen gegen die Annahme eines Mitverschuldens. Die Beklagten begehren mit der Anschlussrevision die vollständige Zurückweisung der Berufung.
Vorinstanzen:
III ZR 250/17
LG Lübeck – Az. 2 O 116/15 – Entscheidung vom 05. Februar 2016
OLG Schleswig – 7 U 28/16 – Entscheidung vom 10. August 2017
und
III ZR 251/17
LG Lübeck – Az. 10 O 59/15 – Entscheidung vom 11. Februar 2016
OLG Schleswig – 7 U 29/16 – Entscheidung vom 10. August 2017
Karlsruhe, den 19. Dezember 2019
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501
[/fusion_text][/fusion_builder_column][fusion_builder_column type=“1_4″ layout=“1_4″ spacing=““ center_content=“no“ hover_type=“none“ link=““ min_height=““ hide_on_mobile=“small-visibility,medium-visibility,large-visibility“ class=““ id=““ background_color=““ background_image=““ background_position=“left top“ background_repeat=“no-repeat“ border_color=““ border_style=“solid“ border_position=“all“ padding_top=““ padding_right=““ padding_bottom=““ padding_left=““ margin_top=““ margin_bottom=““ animation_type=““ animation_direction=“left“ animation_speed=“0.3″ animation_offset=““ last=“true“ border_sizes_top=“0″ border_sizes_bottom=“0″ border_sizes_left=“0″ border_sizes_right=“0″ first=“false“ spacing_left=“1%“][fusion_text][block id=“9469″ title=“Andrea Kahle“][/fusion_text][fusion_text] [block id=“7972″ title=“Kontakt“] [/fusion_text][/fusion_builder_column][/fusion_builder_row][/fusion_builder_container]