Beweis der Schadensverursachung; Fahrzeugschaden durch Kollision

LG Arnsberg, Urteil vom 29. August 2012 – 1 O 11/11 –, juris

Orientierungssatz

Der Anspruchsteller trägt die Beweislast für den äußeren Schadens- und Unfallhergang und somit dafür, dass die geltend gemachten Schäden auf die Kollision zurückzuführen sind. Dieser Nachweis einer Schadensverursachung ist nicht geführt, wenn der beauftragte Sachverständige die Kollision nur für möglich hält, ohne eindeutige Kontaktspuren zu finden. Dies gilt insbesondere dann, wenn aufgrund der gutachterlichen Feststellungen zumindest ein Teil der geltend gemachten Schäden mit Sicherheit nicht auf das behauptete Unfallereignis zurückführbar sind und ein Individualnachweis einer Kollision seitens des Sachverständigen aufgrund fehlender rekonstruktionsrelevanter Unfallspuren nicht geführt werden kann.