Das OLG Oldenburg hat in einem Hinweisbeschluss seine – zunächst vorläufige – Rechtsauffassung zu den wesentlichen mit der Abgasthematik zusammenhängenden Rechtsproblemen dargelegt.
Die sog. „Abgasthematik“, bei der es um die Abschalteinrichtungen in der Motorensteuerung geht, beschäftigt vermehrt die Gerichte in ganz Deutschland. Am OLG Oldenburg sind zurzeit ca. 250 solche Verfahren anhängig. Circa 150 Verfahren haben sich hier in der zweiten Instanz im letzten Jahr 2018 dadurch erledigt, dass die Klagen bzw. die Berufungen zurückgenommen wurden. Ein Urteil, in dem die wesentlichen mit der Abgasthematik zusammenhängenden Rechtsprobleme erörtert werden, liegt daher noch nicht vor.
Der Kläger hatte von dem beklagten Hersteller ein betroffenes Auto erworben und dann den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt. Das wollte der Hersteller nicht akzeptieren.
Das Landgericht hatte dem Kläger Recht gegeben.
Das OLG Oldenburg hat in seinem Hinweisbeschluss zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung angekündigt, diese Entscheidung bestätigen zu wollen.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts weist das Fahrzeug einen Mangel auf. Ein Käufer dürfe erwarten, dass ein Auto die vorgesehenen Abgastests ohne eine hierfür eigens konzipierte Software bestehe. Der Käufer habe dem Hersteller auch keine Frist zur Behebung des Mangels setzen müssen, was sonst in der Regel Voraussetzung für einen Rücktritt ist. Denn der Hersteller habe den Käufer arglistig getäuscht, so dass dieser ein berechtigtes Interesse daran habe, sich nicht auf eine weitere Zusammenarbeit mit dem Hersteller einlassen zu müssen. Dabei komme es auch nicht darauf an, wer genau im Konzern des Herstellers für die Abgassoftware verantwortlich sei. Der Rücktritt sei auch nicht deswegen ausgeschlossen, weil das Kraftfahrtbundesamt die neue Software, die der Hersteller im Nachhinein entwickelt habe und die jetzt in das Auto eingespielt werden könnte, freigegeben habe. Eine solche Freigabe sei für die Zivilgerichte nicht bindend. Der Käufer habe auch deswegen keine Frist zur Behebung des Mangels setzen müssen, weil der Hersteller die Mangelhaftigkeit des Autos bestritten habe. Denn hierin sei im Rechtssinne eine Verweigerung der Mangelbehebung zu sehen. Schließlich sei die Pflichtverletzung des Herstellers auch nicht unerheblich. Dabei sei zu berücksichtigen, dass dem Hersteller wohl ein arglistiges Verhalten vorgeworfen werden könne.
Der Hersteller hat aufgrund des Hinweises seine Berufung zurückgenommen, so dass das Oberlandesgericht kein Urteil sprechen wird. Der bereits anberaumte Termin zur mündlichen Verhandlung konnte daher aufgehoben werden. Mit der Berufungsrücknahme ist das Urteil erster Instanz rechtskräftig.
juris-Redaktion
Quelle: Pressemitteilung des OLG Oldenburg Nr. 8/2019 v. 05.02.2019