Bei Nachfahren mit einem nicht geeichten Tachometer handelt es sich nicht um ein standardisiertes Messverfahren

AG Zeitz, Urteil vom 25. November 2015 – 13 OWi 732 Js 207681/15 –, Rn. 10, juris

Wegen der Messung durch Nachfahren mit einem nicht geeichten Tachometer handelt es sich nicht um ein standardisiertes Messverfahren (KG Berlin, Beschluss vom 27. Oktober 2014 – 3 Ws (B) 467/14, 3 Ws (B) 467/14 – 162 Ss 131/14 -, juris), weshalb ein Toleranzabzug von 20 % vorzunehmen war und vorgenommen wurde.

Mit der Anwendung von Sicherheitsabzügen sollen die jeweiligen Besonderheiten, Messungenauigkeiten und sonstige Fehlerquellen ausgeglichen werden (OLG Naumburg, Beschluss vom 06. August 1997 – 1 Ss (B) 179/97 -, juris). Mit dem vorgenommenen Toleranzabzug von 20 % ist im vorliegenden Fall allen möglichen Unsicherheitsfaktoren Rechnung getragen.