München/Berlin (DAV). Die EU-Fluggastrechteverordnung gibt den Reisenden umfassende Rechte. Jedoch muss beachtet werden, dass diese nur für Flüge gilt, die mit EU-Airlines durchgeführt werden. Ein Austausch kann dann folgenschwere Folgen haben, informiert die Deutsche Anwaltauskunft.
Sollte ursprünglich mit einer EU-Airline geflogen werden und wurde dann kurzfristig eine internationale Airline für den Flug eingesetzt, entfallen die Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Amtsgerichts München vom 10. November 2016 (AZ: 261 C 13238/16), wie die Deutsche Anwaltauskunft mitteilt.
Etihad Airways statt Air Berlin – Auswirkung auf die Fluggastrechte
Der Kläger buchte bei einer Reiseveranstalterin eine Reise nach Colombo. Der Hin- und Rückflug sollte mit der Fluggesellschaft Air Berlin stattfinden. Die Reise kostete insgesamt 1.768 Euro.
Kurz vor Antritt des Rückflugs erfährt der Kläger an der Anzeigetafel im Flughafen, dass der Flug nicht wie vereinbart von Air Berlin durchgeführt wird, sondern von Etihad Airways.
Die Reiseveranstalterin hatte ihn zu keinem Zeitpunkt darüber informiert
Der Rückflug startete gut drei Stunden später. Dadurch verpassten der Kläger und seine Lebensgefährtin den Anschlussflug von Abu Dhabi nach Frankfurt. Sie sollten ursprünglich am 28. Juni um 13:40 Uhr ankommen. Tatsächlich erreichten sie ihr Ziel erst am Tag darauf um 02:00 Uhr.
Der Kläger verlangt nun von der Reiseveranstalterin eine 100 %-ige Minderung des Reisepreises für einen Tag in Höhe von 177,33 Euro.
Schadensersatz aus der Fluggastrechteverordnung?
Zusätzlich verlangt der Kläger Schadensersatz. Er ist der Meinung, dass die Reise wegen des Austausches der Fluggesellschaft nicht ordnungsgemäß erbracht worden sei. Er hätte nach der Fluggastrechteverordnung einen Anspruch auf Ausgleichzahlung in Höhe von 600 Euro für sich und seine Lebensgefährtin.
Da die Reiseveranstalterin sich weigert zu zahlen, klagt der Mann. Außer einem Betrag von 61,20 Euro bekommt er bei Gericht keinen weiteren Schadensersatz zugesprochen.
Schadensersatz oder entschädigungslose Unannehmlichkeit?
Nach ständiger Rechtsprechung sind die ersten vier Stunden der Verspätung als Unannehmlichkeit entschädigungslos hinzunehmen. Für jede weitere Stunde Verzögerung sei der Reisepreis mit 5 % des Tagespreises zu mindern.
Ein weiterer Schadensersatzanspruch stehe dem Mann nicht zu, so die Richterin in München. Zwar sehe die Fluggastrechteverordnung grundsätzlich in diesem Fall einen Ausgleichsanspruch von 600 Euro pro Person vor. Da es sich bei der Ethiad Airways jedoch nicht um ein Luftfahrtunternehmen der Europäischen Union handelt, sei die Verordnung hier nicht anwendbar.
Pressemitteilung vom