Ausschluß der Haftung der Teilnehmer an gefahrenträchtigen sportlichen Wettbewerben

BGH, Urteil vom 01. April 2003 – VI ZR 321/02 –, BGHZ 154, 316-326

Leitsatz

Bei sportlichen Wettbewerben mit nicht unerheblichem Gefahrenpotential, bei denen typischerweise auch bei Einhaltung der Wettbewerbsregeln oder geringfügiger Regelverletzung die Gefahr gegenseitiger Schadenszufügung besteht (hier: Autorennen), ist die Inanspruchnahme des schädigenden Wettbewerbers für solche – nicht versicherten – Schäden eines Mitbewerbers ausgeschlossen, die er ohne gewichtige Regelverletzung verursacht (Fortführung von BGH, Urt. v. 5. November 1974, VI ZR 100/73, BGHZ 63, 140).