Anordnung eines ärztlichen Gutachtens zwecks Fahreignungsüberprüfung bei Verkauf von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

VG Neustadt (Weinstraße), Beschluss vom 04. Februar 2016 – 3 L 25/16.NW –, juris

Leitsatz

Der Besitz einer größeren zum Weiterverkauf bestimmten Menge Betäubungsmittel (hier: 5 Kilogramm Amphetamin), die tatsächlich auch verkauft wird (hier: Festnahme des Verkäufers bei Übergabe der Drogen), rechtfertigt für sich allein nicht die Anordnung, ein ärztliches Gutachten gemäß § 14 Abs 1 S 1 Nr 2 FeV beizubringen.

Aus den Gründen

Die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage des Antragstellers gegen die für sofort vollziehbar erklärte Entziehung der Fahrerlaubnis der Klassen 1, 2 und 3 durch Bescheid des Antragsgegners vom 3. Dezember 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. November 2015 ist wiederherzustellen (1.). Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung dieses Verfahrens ist abzulehnen (2.).

1. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage gegen die für sofort vollziehbar erklärte Entziehung der Fahrerlaubnis durch Verfügung des Antragsgegners vom 3. Dezember 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. November 2015 wiederherzustellen, ist begründet. Im vorliegenden Fall überwiegt das private Interesse des Antragstellers, von der Fahrerlaubnis bis zur Entscheidung im Verfahren zur Hauptsache Gebrauch machen zu können, das öffentliche Interesse. Denn ein überwiegendes Interesse des Betroffenen an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des von ihm eingelegten Widerspruchs oder der von ihm erhobenen Anfechtungsklage ist in der Regel anzunehmen, wenn die im Eilverfahren allein mögliche und gebotene Überprüfung zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ergibt, dass der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist. An der Vollziehung eines ersichtlich rechtswidrigen Verwaltungsakts besteht aber kein öffentliches Vollzugsinteresse. Vorliegend stellt sich die angefochtene Verfügung beim gegenwärtigen Sachstand aufgrund der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO allein möglichen summarischen Prüfung als rechtswidrig dar. Die Entziehung der Fahrerlaubnis des Antragstellers durch Verfügung des Antragsgegners vom 3. Dezember 2014 steht nicht im Einklang mit § 3 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz – StVG – i. V. m. §§ 46 Abs. 1, 11 Abs. 8 Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV -.

Nach § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Die Fahrerlaubnisbehörde kann, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges geeignet ist, nach § 46 Abs. 3 FeV zur Vorbereitung ihrer Entscheidung von dem Betreffenden nach §§ 11 bis 14 FeV die Beibringung eines ärztlichen oder gegebenenfalls eines medizinisch-psychologischen Gutachtens fordern. Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung gemäß § 11 Abs. 8 FeV auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, worauf der Betroffene bei der Anordnung der Beibringung eines Gutachtens hinzuweisen ist. Die Schlussfolgerung aus der Nichtbeibringung oder der nicht fristgerechten Beibringung eines geforderten Gutachtens auf die Nichteignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen darf aber nur dann gezogen werden, wenn die Beibringung eines Gutachtens zu Recht angeordnet wurde. Dies ist hier nicht der Fall.

Die Anordnung, ein Gutachten beizubringen, dient gemäß § 2 Abs. 7 und 8, § 3 Abs. 1 Satz 3 StVG, §§ 11 Abs. 2, 13, 14 und 46 Abs. 3 FeV dazu, aufgrund bekannt gewordener Tatsachen begründete Bedenken gegen die Eignung des Fahrerlaubnisinhabers zu klären. Mit dieser generellen Voraussetzung ist es – mit Rücksicht auf die belastenden Folgen einer Beibringungsanordnung für den Betroffenen aus Gründen der Verhältnismäßigkeit – nicht ins freie Ermessen der Behörde gestellt, wann sie von einem Anfangsverdacht ausgehen darf. Die Anordnung ist nur rechtmäßig, wenn aufgrund konkreter tatsächlicher Anhalts- punkte berechtigte Zweifel an der Kraftfahreignung bestehen und wenn die angeordnete Begutachtung ein geeignetes und verhältnismäßiges Mittel ist, um gerade die konkret entstandenen Eignungszweifel aufzuklären (BVerwG, Urteil vom 5. Juli 2001 – 3 C 13/01 -, juris). Hierbei hat die Fahrerlaubnisbehörde die Anforderungen des § 11 Abs. 6 FeV zu erfüllen. Dies sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (z. B. Urteil vom 5. Juli 2001 – 3 C 13/01 -, juris)

– Verständlichkeit aus sich heraus,
– konkreter Anlass muss ihr zu entnehmen sein und
– Zweifel der Behörde an der Fahreignung müssen dargelegt sein.

Dieses Begründungserfordernis nach § 11 Abs. 6 S. 2, 1. Halbs. FeV trägt dem Umstand Rechnung, dass für den Betroffenen erkennbar sein muss, was der Anlass für die angeordnete Untersuchung ist und ob die in ihr verlautbarten Gründe die behördlichen Bedenken an der Kraftfahreignung zu rechtfertigen vermögen, weil er nur auf der Grundlage dieser Information sachgerecht einschätzen kann, ob er sich trotz der mit einer Untersuchung verbundenen Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts und der Kostenbelastung der Begutachtung stellen oder die mit der Verweigerung der Begutachtung verbundenen Risiken eingehen möchte (OVG NRW, Beschluss vom 3. Dezember 2007 – 16 B 749/07 -, juris; OVG RP, Beschluss vom 16. März 1994 – 7 B 10161/94 -, NJW 1994, 2436). Der Betroffene trägt nämlich das alleinige Risiko sowohl bei einer Weigerung, die – wenn von Gerichten als unberechtigt erkannt – regelmäßig zur Entziehung der Fahrerlaubnis führt, als auch bei einer Befolgung, die selbst dann den Beleg seiner Ungeeignetheit erbringen kann, wenn die Aufforderung als solche sich bei einer gerichtlichen Prüfung als nicht berechtigt erweisen sollte (BVerwG, Urteil vom 5. Juli 2001 – 3 C 13/01 -, NJW 2002, 78). Entscheidend ist somit allein, ob im vorliegenden Fall der von dem Antragsgegner herangezogene Amphetamin-Besitz des Antragstellers am 7. und 14. April 2014 Bedenken an der Fahreignung des Antragstellers begründen konnte und die Anordnung, ein ärztliches Gutachten beizubringen, rechtfertigt.

Die hier streitige Anordnung, ein fachärztliches Gutachten beinhaltend auch eine Blut- und Urinuntersuchung beizubringen, ist unter Darlegung der Regelung in Nr. 9.1 der Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14 FeV ergangen. Der für die Anordnung maßgebliche Sachverhalt wurde von dem Antragsgegner wie folgt beschrieben:

„Am 14.04.2014 wurden Sie in W. wegen eines Verbrechens nach § 29a BtMG festgenommen. Bei diesem Drogengeschäft wollten Sie 5 Kilogramm Amphetamin verkaufen. Bereits am 07.04.2014 veräußerten Sie 100 Gramm Amphetamin an eine VP des Polizeipräsidiums Westpfalz. Auf Grund des vorgenannten Sachverhaltes bestehen Zweifel an Ihrer Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen. Da Sie im Besitz von Betäubungsmitteln waren, besteht der Verdacht, dass diese auch zum Eigenkonsum gedacht waren.“

Speziell zur Klärung von Eignungszweifeln bei einer Drogenproblematik regelt § 14 FeV in einer differenzierten Abstufung im Einzelnen die gebotenen bzw. zulässigen Maßnahmen der Sachverhaltsaufklärung. Angesichts des ordnungsrechtlichen Charakters der Vorschriften über die Erteilung und Entziehung der Fahrerlaubnis, die nicht der (weiteren) Sanktion von Straftätern, sondern der Abwehr von Gefahren für die Allgemeinheit und andere Verkehrsteilnehmer dienen, die aus der Teilnahme von ungeeigneten Kraftfahrern am Straßenverkehr erwachsen, bestimmt sich der Aufklärungsbedarf nach dem Maßstab der durch den betroffenen Kraftfahrer ausgelösten Gefährlichkeit für den öffentlichen Straßenverkehr. Hierbei ist davon auszugehen, dass das Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr unter die Fahrtauglichkeit beeinträchtigendem Einfluss von Betäubungsmitteln erhebliche Gefahren für hochrangige Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit und Eigentum anderer Verkehrsteilnehmer in sich birgt. Der der Anordnung von dem Antragsgegner zugrunde liegende Sachverhalt lässt sich ersichtlich nicht unter den Tatbestand des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV fassen. Dieser verlangt nämlich tatsächlich begründete Beweisanzeichen dafür, dass „Einnahme“ von Betäubungsmitteln „vorliegt“. Es müssen mithin, wie sich aus der Formulierung „vorliegt“ ergibt, Anzeichen unmittelbar dafür existieren, dass aktueller Konsum von Betäubungsmitteln stattgefunden hat. § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV knüpft dem Wortlaut nach an den Betäubungsmittelkonsum die Rechtsfolge, dass die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens „anordnet“.

Der Antragsgegner hat, wie der dargelegte Sachverhalt eindeutig belegt, aber nicht einen Betäubungsmittelkonsum, sondern allein den widerrechtlichen Besitz von Amphetamin des Antragstellers nach § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV seiner Gutachtensanordnung zugrunde gelegt. Gegen § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV bestehen in materieller Hinsicht keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Im Hinblick darauf, dass die Teilnahme von unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln stehenden Kraftfahrern am öffentlichen Straßenverkehr Gefahren für hochwertige Rechtsgüter anderer Verkehrsteilnehmer in sich birgt, ist die präventive Kontrolle von Kraftfahrern auf ihre Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen unter dem Aspekt des Drogenkonsums grundsätzlich verfassungsrechtlich unbedenklich (OVG NRW, Beschluss vom 22. November 2001 – 19 B 814/01 -, juris, Rn. 20 f. m. w. Nachw.).

Nach dem Wortlaut dieser Vorschrift kann die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens zwar dann angeordnet werden, wenn der Betroffene – wie hier – Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes widerrechtlich besitzt oder besessen hat. Diese Regelung beruht darauf, dass der Besitz von Drogen regelmäßig ein deutliches Indiz für beabsichtigten Eigenkonsum ist (siehe für Besitz einer kleinen Menge Cannabis: BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. Juni 2002 – 1 BvR 2062/96 – und vom 30. Januar 2003 – 1 BvR 866/00 -, beide in juris; BVerwG, Beschluss vom 30. Dezember 1999 – 3 B 150/99 -, juris, Rn. 4; Besitz von ca. 2 Gramm Opium: NdsOVG, Beschluss vom 14. April 2008 – 12 ME 41/08 – juris, Rn. 6; 3,2 Gramm Spice: BayVGH, Beschluss vom 3. August 2015 – 11 CS 15.1292 -, juris, Rn. 13; Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl. 2015, § 14 FeV Rn. 17 m. Nachw.). Diese bei wörtlicher Anwendung sehr weitreichende Vorschrift bedarf aber, wenn nur Drogenbesitz in Rede steht, zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit einer einschränkenden Auslegung (s. BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. Juni 2002 – 1 BvR 2062/96 -, juris). Hiernach kann nicht jeder nachgewiesene Besitz von Betäubungsmitteln zum Anlass genommen werden, eine ärztliche Begutachtung zu verlangen, dies setzt vielmehr tatsächliche Anhaltspunkte dafür voraus, dass bei dem Betroffenen ein Konsum- oder Bevorratungsverhalten gegeben ist, das aus sich heraus andauernde Zweifel an der Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeuges rechtfertigt (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Mai 2009 – 16 B 114/09 -, juris, Rn. 7 m. w. Nachw.; OVG RP, Beschluss vom 4. Dezember 2008 – 10 B 11149/08 -, juris, Rn. 5).

Da § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV seinem Wortlaut nach von einer generalisierenden Betrachtungsweise ausgeht, ist die Bedeutung des Besitzes von Betäubungsmitteln anhand der Umstände des Einzelfalles zu würdigen. Die Behörde hat diese Einzelfallumstände bei der Ausübung ihres pflichtgemäßen Ermessens („kann“) zu berücksichtigen (s. Bode, DAR 2003, 15 [18, linke Spalte]; Dauer in Hentschel/Kö-nig/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl., 2015, § 14 FeV Rn. 17). Hier kann allein der von dem Antragsgegner seiner Gutachtensanordnung zugrunde gelegte Sachverhalt – Besitz von ca. fünf Kilogramm Amphetamin am 14. April 2014 und von 100 Gramm Amphetamin am 7. April 2014 – bei der Prüfung, ob der Antragsgegner das ihm nach § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV zustehende Ermessen bei der Gutachtensanordnung fehlerfrei ausgeübt hat, berücksichtigt werden. Der vorliegende Fall unterscheidet sich von dem Regelfall, d. h. dem Fall, dass bereits aus dem bloßen Besitz eines Betäubungsmittels auf Drogenkonsum des Besitzers geschlossen werden kann, signifikant. Denn sowohl die von dem Antragsteller am 14. April 2014 verkaufte und sichergestellte Menge von 5.007 Gramm Amphetamin als auch der Verkauf von 100 Gramm Amphetamin am 7. April 2014 jeweils an eine Vertrauensperson des Polizeipräsidiums Westpfalz lassen gerade nicht den von dem Antragsgegner in seiner Anordnung vom 15. August 2014 (dort S. 2, 2. Absatz) gezogenen Schluss zu, dass diese Betäubungsmittel zum Eigenkonsum des Antragstellers gedacht waren.

Der Antragsteller hat diese – größere – Amphetaminmenge zum Weiterverkauf besorgt, weswegen gegen ihn wegen eines Verbrechens nach § 30a BtMG am 15. April 2014 ein Haftbefehl (B. 85 f. der Beiakte) erlassen wurde. Laut Haftbefehl hat es sich derart verhalten, dass der Antragsteller über Kontakte verfügte, die ihm die Lieferung großer Mengen Betäubungsmittel ohne nennenswerte Vorlaufzeit oder Vorfinanzierung ermöglichten, so dass er mit Betäubungsmittel Handel treiben konnte (§ 30a BtMG). Der Antragsteller war im Besitz der bei ihm sichergestellten Mengen Amphetamin, weil er genau diese Mengen der Vertrauensperson der Polizei zum Kauf anbieten wollte und dann auch angeboten hat. Bei den von dem Antragsteller am 7. April 2014 verkauften 100 Gramm Amphetamin handelte es sich um einen Probekauf (s. Bl. 2 der Beiakte, VN: 607001/07042014/0900) und bei dem Verkauf von ca. fünf Kilogramm Amphetamin am 14. April 2014 an eine Vertrauensperson der Polizei um das Anschlussgeschäft (vgl. Vernehmung einer Vertrauensperson am 8. April 2014, Bl. 10 – 13 der Beiakte), anlässlich dessen der Antragsteller von der Polizei festgenommen wurde. Auf Grund dieses Sachverhaltes, auf den der Antragsgegner sich bezieht, war der Antragsteller im Besitz dieser Mengen Amphetamin, um mit ihnen Handel zu treiben. Es liegt damit nicht der typische Fall von Drogenbesitz im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV vor, der den Rückschluss auf Eigenkonsum zulässt. Diese besonderen Umstände des vorliegenden Falles hat der Antragsgegner nicht bei der nach 14 Abs. 1 Satz 2 FeV erforderlichen Ermessensausübung berücksichtigt.

Die auf § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV gestützte Anordnung des Antragsgegners allein wegen des Amphetaminbesitzes erweist sich hier somit als ermessensfehlerhaft mit der Folge, dass der Antragsteller ihr nicht Folge leisten musste und der Antragsgegner aus der Weigerung, die ärztliche Untersuchung durchführen zu lassen, nicht nach § 11 Abs. 8 FeV auf die Ungeeignetheit des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen darf. Zwar wurden in der Wohnung des Antragstellers, die er allerdings nicht allein bewohnt, drei Gramm Marihuana, also eine Menge die auf Eigenkonsum schließen lassen kann, sichergestellt (Bl. 57 der Beiakte). Außer dieser Menge wurden Verpackungstüten diverser Größen sichergestellt, so dass auch ein eventueller Besitz dieser sichergestellten geringen Menge Marihuana einem Handel des Antragstellers mit dieser Droge geschuldet sein könnte. Ob dieser Sachverhalt die Anordnung, ein ärztliches Gutachten beizubringen, nach § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV rechtfertigen würde, kann hier dahinstehen. Denn dieser Sachverhalt wurde von dem Antragsgegner im Rahmen seiner Ermessensentscheidung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV nicht berücksichtigt und hat auch in der Fragestellung, die ausschließlich auf das Betäubungsmittel Amphetamin abstellt, keinen Niederschlag gefunden.

Die Entziehung der Fahrerlaubnis erweist sich hier auch nicht nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV als rechtmäßig, wobei ein einmaliger Konsum ausreichend wäre (s. z. B. OVG RP, Beschluss vom 7. März 2006 – 10 B 10202/06.OVG -). Der Antragsgegner sowie der Kreisrechtsausschuss bei dem Antragsgegner sind, wie ihre Ausführungen belegen, nicht von einem Amphetaminkonsum des Antragstellers ausgegangen. Denn § 46 Abs. 3 i. V. m. § 11 Abs. 7 FeV bestimmt ausdrücklich, dass die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens unterbleibt, wenn die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde feststeht. Durch diese Bestimmung hat der Verordnungsgeber zu erkennen gegeben, dass eine Begutachtung nur bei Eignungszweifeln in Betracht kommt, nicht jedoch, wenn die mangelnde Eignung bereits feststeht und ohne Hinzuziehung eines Gutachters über sie entschieden werden kann. Abgesehen davon, dass der Antragsgegner die Entziehung der Fahrerlaubnis des Antragstellers nicht auf einen Fahrerlaubnis schädlichen Amphetaminkonsum gestützt hat, ist ein solcher Betäubungsmittelkonsum des Antragstellers auch nicht nachgewiesen.

Ein positiver Nachweis auf Grund eines entsprechenden toxikologischen Befunds über stattgefundenen Amphetaminkonsum des Antragstellers liegt nicht vor. Es findet sich lediglich in der polizeilichen Mitteilung der Zentralen Kriminalinspektion K. (VN: …/…/…) an den Antragsgegner vom 15. April 2014 der Hinweis, der Antragsteller habe angegeben, gelegentlich Amphetamin konsumiert zu haben. Nähere Angaben zu einem Drogenkonsum sind nicht festgehalten. Auch hat der Antragsteller die Richtigkeit dieser Angabe nicht mit seiner eigenen Unterschrift bestätigt (vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 2. September 2013 – 16 B 976/13 -; VGH BW, Beschluss vom 7. April 2014 – 10 S 404 -, beide in juris). Unter welchen Umständen es zu einer entsprechenden Einlassung des Antragstellers gekommen sein soll, wird nicht offengelegt. Im Rahmen der Beschuldigtenvernehmung am 14. April 2014 hat der Antragsteller laut seiner Erklärung jedenfalls keine Angaben gemacht (Bl. 61 der Beiakte). Der polizeilichen Mitteilung vom 15. April 2014 ist auch nicht zu entnehmen, ob der Antragsteller als Konsument von Amphetamin bekannt ist oder als Konsument verdächtigt wird. Denn eine entsprechende Kennzeichnung fehlt in dieser polizeilichen Mitteilung. Vor diesem Hintergrund steht ein Amphetaminkonsum des Antragstellers nicht in einer die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtfertigenden sicheren Weise fest. Die Entziehung der Fahrerlaubnis des Antragstellers mit Bescheid des Antragsgegners vom 3. Dezember 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. November 2015 erweist sich somit als rechtswidrig. Da an der Vollziehung rechtswidriger Verwaltungsakte kein öffentliches Interesse besteht, war die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage 3 K 23/16.NW wiederherzustellen.