Anordnung der Beibringung eines ärztlichen Gutachtens für Fahrerlaubnisinhaber mit Hörgerät

VG Neustadt (Weinstraße), Beschluss vom 28. Januar 2016 – 3 L 4/16.NW –, juris

Leitsatz

Allein das Tragen eines Hörgerätes durch einen Fahrerlaubnisinhaber berechtigt die Fahrerlaubnisbehörde nicht zur Anordnung der Beibringung eines ärztlichen Gutachtens.

Orientierungssatz

Ein bloß entfernter Verdacht eines körperlichen oder geistigen Mangels reicht für die Tatbestandsmäßigkeit des § 11 Abs. 2 FeV nicht aus (keine Anordnung einer Untersuchungsmaßnahme „ins Blaue hinein“, vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 2001 – 3 C 13/01 –, NJW 2002, 78).

Sachverhalt

Der im Jahre 1930 geborene Antragsteller erschien am 14. Juli 2015 bei der Fahrerlaubnisbehörde der Antragsgegnerin und beantragte die Umstellung seiner im Jahre 1962 erworbenen Fahrerlaubnis Klasse 3 in die neuen Führerscheinklassen AM+A2+A+BE+C1E+L. Anlass dieser Vorsprache war, dass das alte Führerscheindokument aus dem Jahre 1962 nicht die aktuelle Wohnadresse des Antragstellers wiedergab und außerdem aufgrund des Alters der Urkunde unansehnlich war. Anlässlich dieser Vorsprache stellte eine Mitarbeiterin der Fahrerlaubnisbehörde der Antragsgegnerin fest, dass der Antragsteller ein Hörgerät trug. Sie fragte den Antragsteller, ob er mit dem Hörgerät gut zurechtkomme, was der Antragsteller bejahte.

Die Mitarbeiterin der Fahrerlaubnisbehörde forderte den Antragsteller formlos zur Vorlage eines ärztlichen Attestes darüber auf, dass der Antragsteller aufgrund des Hörgerätes ausreichend hört. Daraufhin legte der Antragsteller am 14. September 2015 der Antragsgegnerin ein ärztliches Attest des ihn regelmäßig behandelnden HNO-Arztes vom 11. September 2015 vor, wonach beim Antragsteller eine Innenohrschwerhörigkeit vorliege. Es bestehe eine hochgradige Schallempfindungsschwerhörigkeit links sowie eine mittelgradige Schallempfindungsschwerhörigkeit rechts. Er trage ein Hörgerät. Nach Abschluss der hörprothetischen Versorgung würden beim Antragsteller eine normale Diskrimination und ein altersnormales Hörvermögen erreicht. Beeinträchtigungen im Straßenverkehr seien nicht zu erwarten.

Mit Schreiben vom 14. September 2015 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, das von ihm vorgelegte ärztliche Attest sei nicht ausreichend. Das Attest müsse den Hörverlust in Prozent nach der Tabelle von Röser enthalten. Nur dann könne das Attest als Nachweis für die Eignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen verwertet werden. Ansonsten müsse die Beibringung eines Gutachtens eines Facharztes mit verkehrsmedizinischer Qualifikation angeordnet werden.

Der Antragsteller legte daraufhin der Antragsgegnerin am 17. September 2015 ein weiteres ärztliches Attest des ihn behandelnden HNO-Arztes vor, worin neben den bereits im Attest vom 11. September 2015 bescheinigten Diagnosen auch der prozentuale Hörverlust anhand der Tabelle nach Bönninghaus und Röser angegeben wurde. Danach betrage dieser rechts 56 und links 100. Mit Hörgeräten werde bei 65 dB eine 80-prozentige Diskrimination von Sprache erzielt. Nach Abschluss der hörprothetischen Versorgung würden eine normale Diskrimination und ein altersnormales Hörvermögen erreicht. Beeinträchtigungen im Straßenverkehr seien nicht zu erwarten.

Die Antragsgegnerin ordnete mit Datum vom 9. Oktober 2015 gegenüber dem Antragsteller aufgrund dieser Tatsachen die Beibringung eines Gutachtens eines Arztes einer Begutachtungsstelle für Fahreignung an und führte aus, Einschränkungen des Hörvermögens könnten zur Einschränkung der Fahreignung führen. Die vom Gutachter zu klärende Frage, der Hinweis auf § 11 Abs. 6 und Abs. 8 Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV – waren in der Gutachtensanordnung enthalten. Der Antragsteller wurde gebeten, bis zum 27. Oktober 2015 eine Untersuchungsstelle zu benennen und das Gutachten bis zum 15. Dezember 2015 vorzulegen.