(1) Wer im Verkehr (§§ 315 bis 315d) ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 315a oder § 315c mit Strafe bedroht ist.
(2) Nach Absatz 1 wird auch bestraft, wer die Tat fahrlässig begeht.
Anders als es etwa die Überschrift vermuten lässt, sind auch andere berauschende Mittel (Drogen) tatbestandsmäßig. Während bei Alkohol Grenzen von der Rechtsprechung definiert wurden, existiert beispielsweise bei dem Konsum von Cannabis und der anschließenden Teilnahme am Straßenverkehr keinerlei Grenze. Dieses wird von der juristischen Literatur und namhaften Teilen der Rechtsprechung kritisiert. Gleichwohl ist zunächst der Gesetzgeber gefragt, diese Kriminalisierung durchaus nennenswerter Teile der Bevölkerung aufzuheben, die schließlich bereits bei geringem Konsum zum Verlust der Fahrerlaubnis, dem anschließenden Verlust des Arbeitsplatzes bis hin zur Existenzvernichtung führen kann und leider auch oftmals auch tatsächlich führt. Hier ist während der Strafverteidigung schon im laufenden Ermittlungsverfahren ganz besonderes Augenmerk auf die späteren verwaltungsrechtlichen Folgen (Fahrerlaubnis) zu richten, denn der Entzug und die Schwierigkeiten bei einer beabsichtigten Wiedererteilung der Fahrerlaubnis wiegen in aller Regel deutlich schwerer als die eigentliche Strafe.
Ergänzend verweisen wir auf eine Kolumne von Thomas Fischer, Vorsitzender des 2. Strafsenats beim Bundesgerichtshof.
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