Newsletter des Verbraucherzentrale Bundesverbands e.V. v. 21.06.2018
Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hatte gegen die Euvia Travel GmbH geklagt, die das Reiseportal sonnenklar.tv betreibt, geklagt. Der vzbv wandte sich gegen mehrere Haftungsbeschränkungen in den Geschäftsbedingungen des Vermittlers. Euvia Travel hatte in seinen Geschäftsbedingungen erklärt, dem Kunden keine erfolgreiche Vermittlung der Reise zu schulden. Daher hafte das Unternehmen nicht dafür, dass die Reisen oder Reiseleistungen verfügbar sind und ein Vertrag mit dem Anbieter zustande kommt.
Das OLG München hat sich der Auffassung des vzbv angeschlossen, dass Kunden durch diese Klausel unangemessen benachteiligt werden, und hat das Urteil der Vorinstanz aufgehoben.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist die Herbeiführung eines Reisevertrags die Hauptleistungspflicht eines Vermittlers. Ein Haftungsausschluss für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sei gesetzlich nicht zulässig.
Euvia hatte außerdem jegliche Haftung dafür ausgeschlossen, dass die Reiseangaben auf seiner Webseite richtig, vollständig und aktuell sind. Dies ging den Richtern deutlich zu weit. Der Haftungsausschluss betreffe unzulässiger Weise auch Fälle, in denen der Vermittler die Angaben des Reiseveranstalters fehlerhaft übernommen habe oder irreführende Angaben des Veranstalters bewusst nicht korrigiert habe. Das OLG München hatte zuvor bereits eine vergleichbare Klausel des Reisevermittlers Comvel auf dem Portal weg.de für unzulässig erklärt.
Das Oberlandesgericht verbot Euvia Travel zudem eine Klausel, mit der das Unternehmen jede Haftung nach der Buchungsabwicklung ausschloss. Die Richter stellten klar, dass Vermittler auch nach Abschluss des Buchungsvorgangs Sorgfaltspflichten beachten müssen, etwa bei der Bearbeitung von Umbuchungswünschen.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Vorinstanz
LG München I, Urt. v. 27.04.2017 – 12 O 18470/16