BGH, Verhandlungstermin am 12. September 2017 wegen Ausgleichsleistungen bei sog. „Wet-Lease-Vereinbarung“

BGH, Pressemitteilung vom 04.09.2017

Die Kläger verlangen von dem beklagten Luftfahrtunternehmen wegen einer Flugverspätung Ausgleichsleistungen entsprechend Art. 5 Abs. 1 Buchst. c* und Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b** der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 296/91 (FluggastrechteVO).

Die Kläger buchten bei dem beklagten Luftfahrtunternehmen je einen Platz für den Flug mit deren Flugnummer am 25. Juli 2014 von Düsseldorf nach Nador/Marokko. Der Flug wurde unter dem IATA-Code der Beklagten, jedoch mit einem Flugzeug und einer Besatzung durchgeführt, die die Beklagte bei dem spanischen Luftfahrtunternehmen S aufgrund einer sog. „Wet-Lease-Vereinbarung“ (Vereinbarung über das Ver- oder Anmieten eines Flugzeugs mit Besatzung zwischen zwei Luftfahrtunternehmen) angemietet hatte. In der Buchungsbestätigung und im elektronischen Flugschein ist die Beklagte als ausführendes Unternehmen ausgewiesen. Der Flug erreichte Nador mit einer Verspätung von mehr als sieben Stunden.

Das Amtsgericht hat die jeweils auf Zahlung der Ausgleichsleistungen sowie (nur im Verfahren X ZR 102/16) auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten gerichteten Klagen abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufungen zurückgewiesen. Mit den vom Berufungsgericht zugelassenen Revisionen verfolgen die Kläger ihre in den Vorinstanzen gestellten Anträge weiter.

Wie bereits das Amtsgericht hat auch das Landgericht in den Streitfällen als ausführendes Luftfahrtunternehmen, gegenüber dem der Anspruch auf Ausgleichsleistung nach der Fluggastrechteverordnung geltend gemacht werden kann, nicht das beklagte Luftfahrtunternehmen angesehen, sondern das Luftfahrtunternehmen, von dem dieses das Flugzeug und die Besatzung aufgrund der „Wet-Lease-Vereinbarung“ gemietet habe. Das beklagte Luftfahrtunternehmen sei auch nicht wie das ausführende Luftfahrtunternehmen zu behandeln, obwohl es sich gegenüber den Klägern in der Buchungsbestätigung und im elektronischen Ticket als solches bezeichnet habe. Zwar habe das beklagte Luftfahrtunternehmen dadurch gegen seine Verpflichtung nach Art. 11 VO (EG) Nr. 2111/2005*** über die rechtzeitige Information der Fluggäste über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens verstoßen. Nach Art. 13 VO**** (EG) Nr. 2111/2005 hätten aber die EU-Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen zur Einhaltung der Verordnung zu treffen und für Verstöße gegen diese Regeln Sanktionen festzulegen. Mangels einer entsprechenden Umsetzung in das deutsche Recht fehle es an einer entsprechenden Vorschrift. Dem Fluggast, der infolge eines Verstoßes gegen Art. 11 VO (EG) das vertragliche als ausführendes Luftfahrtunternehmen in Anspruch genommen habe, könne daher von diesem lediglich die Kosten ersetzt bekommen, die ihm infolge der falschen gerichtlichen Inanspruchnahme entstanden seien. Ein solcher Anspruch sei von der Klägern aber nicht geltend gemacht worden.

Vorinstanzen:

X ZR 102/16

AG Düsseldorf – Urteil vom 7. April 2016 – 47 C 390/15

LG Düsseldorf – Urteil vom 28. Oktober 2016  22 S 139/16

und

X ZR 106/16

AG Düsseldorf – Urteil vom 17. Februar 2016 – 54 C 176/15

LG Düsseldorf – Urteil vom 28. Oktober 2016  22 S 90/16

Karlsruhe, den 4. September 2017

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