Der EuGH (EuGH | C-532/17) hat entschieden, dass der Anspruch auf eine Ausgleichsleistung nach der Fluggastrechteverordnung nicht gegenüber der Fluggesellschaft, deren Flugzeug samt Besatzung aufgrund einer „wet-lease-Vereinbarung“ eingesetzt wurde, geltend zu machen ist, sondern gegenüber der Fluggesellschaft, bei dem der Fluggast den Flug gebucht hat.
Herr Wolfgang W. und andere Fluggäste buchten bei der Fluggesellschaft TUIfly einen Flug von Hamburg (Deutschland) nach Cancún (Mexiko). Zur Durchführung dieses Fluges bediente sich TUIfly eines bei einer anderen Fluggesellschaft, Thomson Airways, gemieteten Flugzeugs mit Besatzung („wet lease“). In der Buchungsbestätigung hieß es dazu, dass die Buchungen von TUIfly vorgenommen würden, der Flug aber von Thomson Airways „ausgeführt“ werde. Da es bei dem Flug zu einer großen Verspätung kam, verlangten Herr W. und die anderen Fluggäste von Thomson Airways die Zahlung der Ausgleichsleistung, die ihnen ihrer Ansicht nach gemäß der Fluggastrechteverordnung (EG) Nr. 261/2004 (ABl. 2004, L 46, 1) zusteht. Thomson Airways verweigerte die Zahlung dieser Ausgleichsleistung mit der Begründung, dass sie nicht das ausführende Luftfahrtunternehmen im Sinne dieser Verordnung gewesen sei (nach der Verordnung gilt diese für das „ausführende Luftfahrtunternehmen“). Da TUIfly die operationelle Verantwortung für die Durchführung des Fluges getragen habe, müssten die Forderungen auf Ausgleichsleistung gegen diese Fluggesellschaft gerichtet werden.
Das LG Hamburg hat den EuGH um eine Klärung des Begriffs „ausführendes Luftfahrtunternehmen“ ersucht.
Der EuGH hat entschieden, dass die Fluggesellschaft, die die Entscheidung trifft, einen bestimmten Flug durchzuführen – die Festlegung seiner Flugroute eingeschlossen – und dadurch ein an Interessierte gerichtetes Angebot für den Luftverkehr zu schaffen, als ausführendes Luftfahrtunternehmen anzusehen ist.
Nach Auffassung des EuGH bedeute eine solche Entscheidung zu treffen nämlich, dass diese Fluggesellschaft die Verantwortung für die Durchführung des Fluges, einschließlich insbesondere seiner etwaigen Annullierung oder einer etwaigen großen Verspätung bei seiner Ankunft, übernimmt. Daher könne eine Fluggesellschaft, die – wie in dieser Rechtssache Thomson Airways – einer anderen Fluggesellschaft ein Flugzeug samt Besatzung vermietet („wet lease“), für den Flug aber nicht die operationelle Verantwortung trage, nicht als ausführendes Luftfahrtunternehmen im Sinne der Verordnung eingestuft werden. Insoweit sei unerheblich, dass es in der den Fluggästen ausgestellten Buchungsbestätigung heiße, dass der Flug von der erstgenannten Fluggesellschaft ausgeführt werde.
Quelle: Pressemitteilung des EuGH Nr. 100/2018 v. 04.07.2018