Der Fachanwalt für Verkehrsrecht

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Verkehrsrecht als Ausschnitt aus Allgemeindezernat

Der Fachanwalt für Verkehrsrecht ist lediglich ein Ausschnitt aus dem Tätigkeitsfeld Allgemeindezernat nahezu jeder Rechtsanwaltskanzlei. Nicht ohne Grund verfügen daher über 3.000 Rechtsanwälte in Deutschland über einen dem entsprechenden Fachanwaltstitel. Einfach gelagerte Sachverhalte kann daher nahezu jeder Rechtsanwalt in Deutschland sicherlich einigermaßen zutreffend bearbeiten. Wenn es jedoch darum geht, laufend auf dem Stand der aktuellen Rechtsprechung zu sein, um das Optimum für den jeweiligen Mandanten herausholen zu können, wird man wohl in schwieriger gelagerten Fallkonstellationen kaum um die Expertise eines Fachanwalts für Verkehrsrecht herum kommen. Die Kanzlei OEHLMANN verfügt aus diesem Grunde über aktuell zwei und in Kürze drei Fachanwälte für Verkehrsrecht.

Beschränkte Voraussetzungen zur Erlangung des Fachanwaltstitels

Daher sei nachfolgend zu den aus unserer Sicht durchaus beschränkten Voraussetzungen zur Erlangung eines entsprechenden Fachanwaltstitels ein Ausschnitt aus der insoweit einschlägigen Fachanwaltsordnung (FAO) veröffentlicht:


§ 4 Erwerb der besonderen theoretischen Kenntnisse
(1) Der Erwerb besonderer theoretischer Kenntnisse setzt in der Regel voraus, dass der Antragsteller an einem auf die Fachanwaltsbezeichnung vorbereitenden anwaltsspezifischen Lehrgang teilgenommen hat, der alle relevanten Bereiche des Fachgebiets umfasst. Die Gesamtdauer des Lehrgangs muss, Leistungskontrollen nicht eingerechnet, mindestens 120 Zeitstunden betragen. Im Fachgebiet Steuerrecht kommen für Buchhaltung und Bilanzwesen 40 Zeitstunden hinzu. Im Fachgebiet Insolvenzrecht kommen für betriebswirtschaftliche Grundlagen 60 Zeitstunden hinzu.
(2) Wird der Antrag nicht in demselben Jahr gestellt, in dem der Lehrgang endet, ist ab dem Kalenderjahr, das auf
die Lehrgangsbeendigung folgt, Fortbildung in Art undUmfang von § 15 nachzuweisen.
(3) Außerhalb eines Lehrgangs erworbene besondere theoretische Kenntnisse müssen dem im jeweiligen Fachlehrgang zu vermittelnden Wissen entsprechen.
§ 5 Erwerb der besonderen praktischen Erfahrungen
Der Erwerb besonderer praktischer Erfahrungen setzt voraus, dass der Antragsteller innerhalb der letzten drei Jahre vor der Antragstellung im Fachgebiet als Rechtsanwalt persönlich und weisungsfrei bearbeitet hat: …
Verkehrsrecht: 160 Fälle, davon mindestens 60 gerichtliche Verfahren. Die Fälle müssen sich auf mindestens 3 verschiedene Bereiche des § 14d Nr. 1 bis 4 beziehen, dabei auf jeden dieser drei Bereiche mindestens 5 Fälle.

§ 14d FAO Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Verkehrsrecht

Für das Fachgebiet Verkehrsrecht sind besondere Kenntnisse nachzuweisen in den Bereichen:
1. Verkehrszivilrecht, insbesondere das Verkehrshaftungsrecht und das Verkehrsvertragsrecht,
2. Versicherungsrecht, insbesondere das Recht der Kraftfahrtversicherung, der Kaskoversicherung sowie Grundzüge der Personenversicherungen,
3. Verkehrsstraf- und Ordnungswidrigkeitenrecht,
4. Recht der Fahrerlaubnis,

5. Besonderheiten der Verfahrens- und Prozessführung.


Die Rechtsanwälte in der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des DAV

Über 6.000 Rechtsanwälte sind in der Arbeitsgemeinschaft „Verkehrsrecht“ des Deutschen Anwaltvereins (DAV) organisiert, die u.a. die sehr informative Website verkehrsanwälte.de ins Leben gerufen hat. Auch wenn die Mitgliedschaft in der Arbeitsgemeinschaft kein sicher nachprüfbares Qualitätssiegel darstellt, so besteht dort zumindest der aus unserer Sicht auch gerechtfertigte Anspruch, in der Tat alle Bereiche rund um das Thema „Auto und Verkehr“ tatsächlich auch professionell abzubilden. Rechtsanwältin Andrea Kahle ist seit Jahren Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht.

Die unterschiedlichen Bereiche des Rechtsgebiets Verkehrsrecht

Das Rechtsgebiet stellt sich je nach Interessenlage in den unterschiedlichsten Facetten dar. Neben den reinen Verkehrsunfallsachen ist in erster Linie die Sicht des Autokäufers zu nennen, wobei es zunächst gleichgültig ist, ob es sich dabei um den Kauf eines Neuwagens, eines Gebrauchtwagens, eines Youngtimers oder gar eines Oldtimers handelt. In allen Fallkonstellationen findet das klassische Kaufrecht Anwendung, dies natürlich einhergehend mit der nahezu unüberschaubaren Fülle von Rechtsprechung zu Fragen der Gewährleistung.

Im Segment der Youngtimer und Oldtimer fokussiert sich das Interesse daneben auch auf das Werkvertragsrecht. Hier geht es teilweise um sechsstellige Beträge, die die professionelle Restaurierung eines seltenen oder sehr gesuchten Fahrzeuges verschlingen. Böse Überraschungen sind da gar nicht so selten. Entscheidend ist, dass für diese Werkverträge kein anderes oder gar geringwertigeres Recht gilt als in jeder “normalen” Händler-Vertragswerkstatt auch, selbst wenn man sich in der einschlägigen Szene oftmals duzt und man die Werkstatt des Vertrauens über Empfehlungen aus der Szene oder aus Internetforen erlangt.

Umgekehrt kommt aber auch die Sichtweise des Händlers bzw. der Werkstatt zum Tragen, dort nämlich, wo der Käufer eines 17 Jahre alten Gebrauchtwagens mit 250.000 km Laufleistung 10 Monate nach Kauf von dem Händler den Einbau eines neuen Motors verlangt, der den Zeitwert des Autos bei weitem übersteigt. Aber was gilt bei einem 40 Jahre alten Gebrauchtwagen mit H-Kennzeichen, der toprestauriert im Zustand 1- beworben wird und für 70.000 € verkauft wird? Was sagt das Finanzamt beim Aufbau einer Oldtimersammlung? Können die Ankaufsbeträge und Unterhaltungskosten steuerlich geltend gemacht werden, wenn eine Gewinnerzielungsabsicht nachgewiesen werden kann oder verbleibt es bei der sog. Liebhaberei? Muss sich der Händler einem Unterlassungsanspruch eines Vereins zur Förderung des lauteren Wettbewerbs beugen, wenn er Markenlogos von Herstellern in seiner Signalisation verwendet, auch wenn er kein Vertragshändler des Herstellers ist? Darf sich eine auf bestimmte Fahrzeuge spezialisierte Werkstatt auch “Spezialwerkstatt” nennen?

Diesen und auch allen anderen Fragestellungen im Bereich des Auto- und Verkehrsrechts gehen wir nach, beantworten diese und fechten diese erforderlichenfalls auch vor Gericht für Sie durch.

Mitglieder unserer Kanzlei sind seit Jahrzehnten in die Youngtimer- und Oldtimer-Szene einschließlich der Organisation und Ausrichtung auch größerer Treffen und Veranstaltungen maßgeblich involviert. Etliche Fahrzeuge wurden in dieser Zeit angekauft und teilweise sogar selbst und / oder mit Hilfe einschlägiger Fachunternehmen aufgebaut. Viele davon wurden im Laufe der Zeit auch wieder verkauft, da neue Projekte anstanden. Diese und andere Erfahrungen führten mit dazu, dass heute der gesamte Bereich “rund um das Auto” ein deutlicher Branchenschwerpunkt in der Beratungspraxis der Kanzlei OEHLMANN darstellt: Von  Unternehmen aus der Automobil-Zulieferindustrie, über eine nennenswerte Anzahl von herstellergebundenen und -ungebundenen (freien) Händlern und Werkstätten, selbstverständlich auch betroffenen Kunden bis hin zu Markenclubs und Betreibern von einschlägigen Internetforen – das Tätigkeitsfeld der Kanzlei OEHLMANN mit den entsprechenden fachlichen Schwerpunkten umfasst all dieses.

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