Der Fachanwalt für Verkehrsrecht

Der Fachanwalt für Verkehrsrecht ist lediglich ein Ausschnitt aus dem Tätigkeitsfeld Allgemeindezernat nahezu jeder Rechtsanwaltskanzlei. Nicht ohne Grund verfügen daher über 3.000 Rechtsanwälte in Deutschland über einen dem entsprechenden Fachanwaltstitel, dies im Gegensatz zu ausgewiesenen Spezialdisziplinen wie dem Erbrecht oder dem Handels- und Gesellschaftsrecht, bezüglich derer bundesweit jeweils etwas mehr als 1.000 Fachanwälte existieren. In Thüringen sieht die Lage noch „dramatischer“ aus, der Bereich des Erbrechts beispielsweise wird dort aktuell von lediglich 10 Fachanwälten repräsentiert. Wir halten die Bezeichnung Fachanwalt für Verkehrsrecht für irreführend, verbindet doch nahezu jeder Verbraucher damit die oftmals nicht zutreffende Erwartung umfassender Rechtskenntnisse in allen Bereichen rund um das Thema „Auto und Verkehr“.

Daher sei nachfolgend zu den aus unserer Sicht durchaus beschränkten Voraussetzungen zur Erlangung eines entsprechenden Fachanwaltstitels ein Ausschnitt aus der insoweit einschlägigen Fachanwaltsordnung (FAO) veröffentlicht :

§ 4 Erwerb der besonderen theoretischen Kenntnisse
(1) Der Erwerb besonderer theoretischer Kenntnisse setzt in der Regel voraus, dass der Antragsteller an einem auf die Fachanwaltsbezeichnung vorbereitenden anwaltsspezifischen Lehrgang teilgenommen hat, der alle relevanten Bereiche des Fachgebiets umfasst. Die Gesamtdauer des Lehrgangs muss, Leistungskontrollen nicht eingerechnet, mindestens 120 Zeitstunden betragen. Im Fachgebiet Steuerrecht kommen für Buchhaltung und Bilanzwesen 40 Zeitstunden hinzu. Im Fachgebiet Insolvenzrecht kommen für betriebswirtschaftliche Grundlagen 60 Zeitstunden hinzu.
(2) Wird der Antrag nicht in demselben Jahr gestellt, in dem der Lehrgang endet, ist ab dem Kalenderjahr, das auf
die Lehrgangsbeendigung folgt, Fortbildung in Art undUmfang von § 15 nachzuweisen.
(3) Außerhalb eines Lehrgangs erworbene besondere theoretische Kenntnisse müssen dem im jeweiligen Fachlehrgang zu vermittelnden Wissen entsprechen.
§ 4a Schriftliche Leistungskontrollen
(1) Der Antragsteller muss sich mindestens drei schriftlichen Leistungskontrollen (Aufsichtsarbeiten) aus verschiedenen Bereichen des Lehrgangs erfolgreich unterzogen haben.
(2) Eine Leistungskontrolle muss mindestens eine Zeitstunde ausfüllen und darf fünf Zeitstunden nicht überschreiten. Die Gesamtdauer der bestandenen Leistungskontrollen darf fünfzehn Zeitstunden nicht unterschreiten.
§ 5 Erwerb der besonderen praktischen Erfahrungen
Der Erwerb besonderer praktischer Erfahrungen setzt voraus, dass der Antragsteller innerhalb der letzten drei Jahre vor der Antragstellung im Fachgebiet als Rechtsanwalt persönlich und weisungsfrei bearbeitet hat: …
Verkehrsrecht: 160 Fälle, davon mindestens 60 gerichtliche Verfahren. Die Fälle müssen sich auf mindestens 3 verschiedene Bereiche des § 14d Nr. 1 bis 4 beziehen, dabei auf jeden dieser drei Bereiche mindestens 5 Fälle.

§ 14d FAO Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Verkehrsrecht

Für das Fachgebiet Verkehrsrecht sind besondere Kenntnisse nachzuweisen in den Bereichen:
1. Verkehrszivilrecht, insbesondere das Verkehrshaftungsrecht und das Verkehrsvertragsrecht,
2. Versicherungsrecht, insbesondere das Recht der Kraftfahrtversicherung, der Kaskoversicherung sowie Grundzüge der Personenversicherungen,
3. Verkehrsstraf- und Ordnungswidrigkeitenrecht,
4. Recht der Fahrerlaubnis,
5. Besonderheiten der Verfahrens- und Prozessführung.
Über 6.000 Rechtsanwälte sind hingegen in der Arbeitsgemeinschaft „Verkehrsrecht“ des Deutschen Anwaltvereins (DAV) organisiert, die u.a. die sehr informative Website verkehrsanwälte.de ins Leben gerufen hat. Auch wenn die Mitgliedschaft in der Arbeitsgemeinschaft ebenso wenig ein nachprüfbares Qualitätssiegel darstellt, so besteht dort zumindest der aus unserer Sicht auch gerechtfertigte Anspruch, in der Tat alle Bereiche rund um das Thema „Auto und Verkehr“ tatsächlich auch professionell abzubilden. Einige Rechtsanwälte rühmen sich auch der Bezeichnung „ADAC-Vertragsanwalt“ oder ähnlichem.  Geworben wird mit „Kostenfreie Beratung für Mitglieder durch die Clubjuristen und über 600 ADAC Vertragsanwälte in Deutschland“. Was heißt das denn konkret im Einzelfall? Kostenlos ist allenfalls die sog. Erstberatung, qua Definition des Bundesgerichtshofs eine einmalige, pauschale, überschlägige, mündliche Beratung. Jede darüber hinaus gehende Beratung oder Tätigkeit ist kostenpflichtig und zwar nach den gleichen Bedingungen wie in jeder anderen Rechtsanwaltskanzlei auch. Wir halten das Institut der „ADAC-Vertragsanwälte“ schlichtweg für Bauernfängerei, das vermeintliche „Gütesiegel“ wird erkauft durch die Bereitschaft des entsprechenden Rechtsanwalts, tatsächlich unentgeltliche Erstberatung zu leisten. In ähnlicher Weise verhält es sich bei den sog. Vertragsanwälten der Rechtschutzversicherer. Wir haben solcher Art „Qualitätssiegel“ nicht nötig!