(1) Wer die Sicherheit des Straßenverkehrs dadurch beeinträchtigt, daß er
1. | Anlagen oder Fahrzeuge zerstört, beschädigt oder beseitigt, | |
2. | Hindernisse bereitet oder | |
3. | einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt, |
und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Handelt der Täter unter den Voraussetzungen des § 315 Abs. 3, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
(4) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
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Beispiele aus der Rechtsprechung:
BGH, Beschluss vom 30.6.2015, 4 StR 188/15 – Die (tateinheitliche) Verurteilung wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr gemäß § 315b Abs.1 Nr.3 StGB im Fall III.4 der Urteilsgründe hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Die bisherigen Feststellungen ergeben nicht, dass das Fahrverhalten des Angeklagten zu einer konkreten Gefahr für die bezeichneten Individualrechtsgüter geführt hat. Auch ist nicht erkennbar, dass er zumindest mit bedingtem Schädigungsvorsatz gehandelt hat.
BGH, Beschluss vom 21.4.2015, 4 StR 92/15 – Zu der Vorstellung des Angeklagten nach dem Misslingen des zunächst ins Auge gefassten Tatablaufs nach dem Anprall an den Baum und dem Totalschaden des Fahrzeugs enthält das Urteil keine konkreten Feststellungen.
BGH, Beschluss vom 29.4.2008, 4 StR 617/07 -Dass in den genannten Fällen Leib oder Leben eines anderen Menschen konkret gefährdet worden sind, lässt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen. Die zu den einzelnen Unfällen getroffenen Feststellungen geben hierfür keinen hinreichenden Anhalt, insbesondere fehlen Angaben zu den eingehaltenen Geschwindigkeiten und der Intensität des Aufpralls zwischen den beteiligten Fahrzeugen. Ersichtlich sind bei unfallbeteiligten Dritten auch keine Verletzungen eingetreten. Die Gefährdung von Teilnehmern an der Tat genügt nicht (vgl. BGH NStZ 1992, 233 f.; StV 1999, 317).
BGH, Beschluss vom 27.9.2007, 4 StR 1/07 – Die Angeklagten rügen zu Recht, das Landgericht habe entgegen § 261 StPO die Beweise nicht erschöpfend gewürdigt, weil es unterlassen habe, die in der Hauptverhandlung verlesene Schadensanzeige des Unfallgegners vom 1. Dezember 2000 und die von diesem gefertigte Unfallskizze, die in Augenschein genommen wurde, in seine Beweiswürdigung einzubeziehen. In seiner Schadensanzeige hatte der Unfallgegner angegeben, ein Bus habe durch Blinkzeichen angezeigt, den Haltestellenbereich verlassen zu wollen, worauf die drei vor ihm fahrenden Pkw abrupt abgebremst worden seien, so dass er nicht rechtzeitig habe halten können und auf den vor ihm befindlichen Pkw aufgefahren sei. Diese mit der von dem Zeugen gefertigten Unfallskizze in Einklang stehende Schilderung des Unfallhergangs lässt sich mit den Bekundungen des Zeugen in der Hauptverhandlung nicht vereinbaren
BGH, Beschluss vom 13.6.2006, 4 StR 123/06 – Die Taxifahrerin fiel dabei seitlich auf die rechte Fahrspur der viel befahrenen Bundesautobahn A 92. Ihr Kopf kam in Richtung Mittelleitplanke ungefähr auf der Höhe des Mittelstreifens zu liegen. Sodann setzte sich der Beschuldigte auf die Taxifahrerin und forderte sie auf weiterzufahren. Während die Taxifahrerin dergestalt fixiert auf der Fahrbahn lag, fuhren mehrere nachfolgende PKW mit hoher Geschwindigkeit dicht an ihrem Kopf vorbei. Andere Fahrzeuge mussten ausweichen und auf die linke Fahrspur wechseln, um sie und den Beschuldigten nicht zu überfahren.