§323c StGB Unterlassene Hilfeleistung

Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.


Hierbei handelt es sich nicht um ein typisches Verkehrsdelikt. Da dieses jedoch häufig im Zusammenhang mit Unfallereignissen im Straßenverkehr steht, beispielsweise auch im Zusammenhang mit dem Tatbestand des § 142 StGB Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, haben wir dieses hier mit aufgeführt.

Beispiele aus der Rechtsprechung:

  • KG Berlin, Beschluss vom 24. November 2000 – (3) 1 Ss 330/00 (93/00) –, Rn. 5, juris: „Nicht jede Körperverletzung ist bereits ein Unglücksfall i.S.d. § 323 c StGB (BGHR § 323 c StGB – Unglücksfall 1). Zwar hatte sich die Zeugin bei dem Sturz den Knöchel verstaucht und humpelte deshalb (UA S. 4), befand sich dabei aber nach den Urteilsgründen in keiner ernsthaften Gefahrenlage, weil sie alsbald „ihren Weg fortsetzte“ (UA S. 4). Daß den „zu Boden gefallenen Gepäckstücke(n)“ (UA S. 4) ein erheblicher Schaden drohte, ist nicht festgestellt und auch nicht naheliegend. Ebensowenig enthalten die Urteilsgründe Anhaltspunkte dafür, daß sich die Verstauchung durch die Untätigkeit des Angeklagten deutlich verschlimmert hat. Daß sich die Zeugin „nachfolgend einer physiotherapeutischen Behandlung unterziehen (mußte)“ (UA S. 4), belegt eine derartige Verschlimmerung nicht; die Behandlung der Verstauchung mit „natürlichen“ Mitteln (vgl. Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch 254. Aufl., S. 925 li. Sp.) war schon aufgrund der Verletzung durch den Sturz geboten. Unter diesen Umständen hätte die Annahme, die Zeugin habe der Hilfe bedurft, näher erörtert werden müssen.“
  • Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 20. Juni 2000 – 5St RR 276/99 –, Rn. 11, juris: „Es fehlt die Feststellung, ob der Angeklagte am 19.1.1998 zwischen seinem Erscheinen gegen 14.48 Uhr, als die Radfahrerin keinen fühlbaren Puls mehr aufwies (BU S. 3), und dem Eintreffen des Notarztes um 14.55 Uhr, als die Radfahrerin bereits klinisch tot war (BU S. 6), zu deren Reanimation – die von zwei anderen Anwesenden vergeblich versucht wurde (BU S. 5) – in der Lage war. Der Tod des Opfers setzt der Hilfspflicht Grenzen (BGHSt 32, 367/381).“