Ein häufiges Streitthema bei der Schadensregulierung durch die Kaskoversicherung ist die grobe Fahrlässigkeit. Viele Versicherer bieten jedoch aktuell nach unseren Erfahrungen den Verzicht auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit an. Achten Sie also darauf, dass die entsprechende Verzichtsklausel ausdrücklich mit in den Vertrag aufgenommen worden ist oder tragen Sie dafür Sorge, dass diese Verzichtsklausel nachträglich schriftlich mit aufgenommen wird. Dies wird der Versicherer in aller Regel anstandslos und ohne Mehrprämien akzeptieren. Warten Sie nicht, bis der Schadenfall eintritt!
- BGH, IV ZR 321/95: „Das ist der Fall, wenn der Fahrer eines Mittelklasse-Pkw bei einer Geschwindigkeit von ca. 90 km/h einem Hasen ausweicht, um durch einen etwaigen Zusammenstoß mit dem Hasen einen Schaden an seinem Fahrzeug zu vermeiden.“
- OLG Frankfurt, 23 U 38/93: „Sieht sich der Versicherungsnehmer 10 m vor einer Ampelanlage ohne Beachtung der Ampelphase nach seinem schreienden Baby auf der Rückbank um, kann dem Verkehr auf der bevorrechtigten Querstraße keine Beachtung schenken und stößt nach Überfahren des Rotlichts mit dem Querverkehr zusammen, so handelt er grob fahrlässig.“
- AG Darmstadt, 317 C 137/14: „Die Beklagte hat den Verkehrsunfall, der zu einer Haftung der Klägerin im Außenverhältnis in Höhe von unstreitig EUR 2.979,20 geführt hat, grob fahrlässig herbeigeführt. Dies rechtfertigt gemäß §§ 28 Abs. 2, 81 Abs. 2 VVG eine Leistungskürzung von 75 %. Die Beklagte hatte zum Unfallzeitpunkt unstreitig eine Alkoholisierung von mindestens 0,67 Promille. Bei dem Verkehrsunfall handelt es sich nach Überzeugung des Gerichts um einen alkoholtypischen Fahrfehler. Es ist nicht erforderlich, dass sich der Fahrfehler ausschließlich durch die Alkoholisierung des Fahrers erklären lässt, LG Kaiserslautern, Urteil vom 07. Februar 2014 – 3 O 323/13 -, Rn. 32, juris). Im vorliegenden Fall hat die Beklagte das hinter ihr parkende Auto übersehen. Das Übersehen eines stehenden (und nicht während eines Ausparkvorgangs herannahenden) Fahrzeuges ist bereits ein alkoholtypischer Fehler, so dass der Beweis des ersten Anscheins gegen die Beklagte spricht. Durch den Genuss von Alkohol wird die Aufmerksamkeit eingeschränkt. Auf die Geschwindigkeit, mit der die Beklagte ausgeparkt ist, kommt es danach nicht an.
- AG Montabaur, 10 C 276/11: „Der Beklagte hat unstreitig am 30.01.2010 einen Verkehrsunfall verursacht, wobei er zum Unfallzeitpunkt mit 1,6 Promille erheblich alkoholisiert war und sich sodann nach dem Unfallgeschehen unerlaubt von der Unfallstelle entfernt hat. Damit hat der Beklagte durch seine Fahruntüchtigkeit den Verkehrsunfall grob fahrlässig verursacht. Hierfür spricht bereits ein Anscheinsbeweis. Außerdem hat der Beklagte zusätzlich gegen die ihm obliegenden Aufklärungspflichten verstoßen, indem er sich unerlaubt von der Unfallstelle entfernt hat.“
- LG Hannover, 6 S 52/14: „Das Amtsgericht hat den Beklagten verurteilt, der Klägerin, seiner Haftpflichtversicherung, den Betrag zu erstatten, den sie nach einem Unfall, an dem der Beklagte beteiligt war, an den Geschädigten gezahlt hat, weil dem Beklagten zum Zeitpunkt des Unfalls ein Fahrverbot auferlegt worden war. Die diesem Urteil zugrunde liegende Rechtsauffassung des Amtsgerichts ist nicht zutreffend. Nach Ziffer D.1.3 AKB darf das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt werden, der nicht im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis ist. Schon dem Wortlaut nach unterfällt ein Fahrverbot dieser Bestimmung nicht. Denn es berührt nicht die Fahrerlaubnis, die während des Fahrverbots fortbesteht (vgl. dazu: BGH, Urteil vom 11.02.1987, Aktenzeichen IVa ZR 144/85, Rn. 24, nach Juris; vgl. auch OLG Köln, Urteil vom 25.04.1985, Aktenzeichen 5 U 171/84, Orientierungssatz 2., nach Juris). Auch der Zweck von Ziffer D.1.3 AKB rechtfertigt es nicht, sie auch auf Fahrverbote zu erstrecken, denn das Fehlen der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen wird festgestellt, wenn die Fahrerlaubnis entzogen, nicht aber, wenn ein Fahrverbot ausgesprochen wird (BGH a.a.O., Rn. 25).“