Als eine Sonderform der Sozialhilfe im Bereich der Rechtspflege ermöglicht die Prozesskostenhilfe/ Verfahrenskostenhilfe auch denjenigen die Führung von Prozessen, die aus eigenen Mitteln finanziell nicht dazu in der Lage sind. Ein Rechtsstreit vor einem Gericht kostet Geld. Dabei ist zu unterscheiden zwischen den Kosten, die für das Gericht anfallen (Gerichtskosten, das sind auch z.B. Sachverständigenhonorare) und denen, auf die der Rechtsanwalt einen Anspruch hat (Rechtsanwaltsvergütung).
Wer eine Klage erheben will, muss für das Verfahren in der Regel Gerichtskosten zahlen. Schreibt das Gesetz eine anwaltliche Vertretung vor oder ist aus sonstigen Gründen anwaltliche Vertretung notwendig, kommen die Kosten für diese hinzu. Entsprechende Kosten entstehen einer Partei, die sich gegen eine Klage verteidigt. Die Prozesskostenhilfe/ Verfahrenskostenhilfe will Parteien, die diese Kosten nicht, nur zum Teil oder in Raten aufbringen können, die Verfolgung oder Verteidigung ihrer Rechte ermöglichen.
Hier können Sie sich ein Formular zur Beantragung von Prozesskostenhilfe herunter laden.
In Verfahren nach dem FamFG, also in Familiensachen und Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, z.B. Betreuungssachen, heißt die Prozesskostenhilfe „Verfahrenskostenhilfe“. Regelungsgegenstand und Regelungszweck sind jedoch gleich. Zudem verweist das FamFG hinsichtlich der Verfahrenskostenhilfe weitestgehend auf die Vorschriften der Prozesskostenhilfe in der ZPO. Unterschiede bestehen insbesondere hinsichtlich der Anwaltsbeiordnung. Die Prozesskostenhilfe/ Verfahrenskostenhilfe bewirkt, dass die Partei (also die Seite, die PKH erhält) auf die Gerichtskosten je nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen keine Zahlungen (auch keinen Gerichtskostenvorschuss) oder Teilzahlungen zu leisten hat.
Auf die Kosten einer anwaltlichen Vertretung erstreckt sich die Prozesskostenhilfe/ Verfahrenskostenhilfe, wenn das Gericht der Partei einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin beiordnet. Dies muss besonders beantragt werden. Ein Rechtsanwalt ihrer Wahl wird der Partei dann beigeordnet, wenn eine Vertretung durch Rechtsanwälte vorgeschrieben ist oder eine anwaltliche Vertretung erforderlich erscheint. Die Tatsache, dass die Gegenseite durch einen Anwalt vertreten ist, genügt für sich gesehen nur im Bereich der Prozess-, nicht aber der Verfahrenskostenhilfe.
Quelle: Niedersächsisches Landesjustizportal
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