Die meisten Familiensachen und Erbsachen beginnen mit einer Erstberatung. Gleichwohl ist es in den von uns schwerpunktmäßig betreuten Rechtsgebieten, zu denen eben auch das Steuerrecht und das Wirtschaftsrecht gehören, oftmals nicht möglich, den Sachverhalt so erschöpfend zu erfassen und darauf basierend einen zutreffenden abschließenden Rechtsrat zu erhalten, wie sich dies die Mandanten in der Regel wünschen. Erstberatungen sind jedoch nicht auf diese Rechtsgebiete beschränkt. Die Erstberatung ist nämlich lediglich ein punktueller Rechtsrat in einer Angelegenheit. Diese kann also die Vielzahl von Fragestellungen, die oft am Beginn eines rechtlichen Vorganges stehen, im Grunde gar nicht abdecken. Gleichwohl bieten wir dies aufgrund unserer Expertise und unserer Erfahrung für unsere Mandanten an, solange die Fragestellungen in einem (zeitlich begrenzten) mündlichen Beratungsgespräch erörtert werden können.
Angesichts der Regelungen in § 12a ArbGG, wonach in Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozeßbevollmächtigten besteht, beschränken wir arbeitsrechtliche Fragestellungen aus Kostengründen häufig auf eine Erstberatung. Auch strafrechtliche Fragestellungen auf der Ebene der Geschädigten können nicht selten im Rahmen einer Erstberatung sogar umfassend beantwortet werden.
§ 34 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz:
“(1) Für einen mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft (Beratung), die nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängen, für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens und für die Tätigkeit als Mediator soll der Rechtsanwalt auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken, soweit in Teil 2 Abschnitt 1 des Vergütungsverzeichnisses keine Gebühren bestimmt sind.
Wenn keine Vereinbarung getroffen worden ist, erhält der Rechtsanwalt Gebühren nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Ist im Fall des Satzes 2 der Auftraggeber Verbraucher, beträgt die Gebühr für die Beratung oder für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens jeweils höchstens 250 Euro; § 14 Abs. 1 gilt entsprechend; für ein erstes Beratungsgespräch beträgt die Gebühr jedoch höchstens 190 Euro.
(2) Wenn nichts anderes vereinbart ist, ist die Gebühr für die Beratung auf eine Gebühr für eine sonstige Tätigkeit, die mit der Beratung zusammenhängt, anzurechnen.”
Die genannte Gebühr in Höhe von 190 € versteht sich als Nettogebühr. Hinzu kommt also noch die gesetzliche Mehrwertsteuer von derzeit 19%, sodass ein Gesamtbetrag in Höhe von 226,10 € als Höchstgrenze im Raum steht. Diese Höchstgrenze gilt jedoch nur für eine mündliche (ggf. auch fernmündliche) Beratung. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir in allen Rechtsgebieten, die wir mit Fachanwaltstiteln unterlegt haben, grundsätzlich die Höchstgebühr in Ansatz bringen. Kommen zu dem Erstberatungsgespräch weitere Gespräche hinzu oder erfolgt die Beratung schriftlich, können und werden die Kosten höher sein. Wir werden dies stets im Vorhinein mit Ihnen kommunizieren.
Verfügen Sie nicht über ausreichendes Vermögen bzw. Einkommen, besteht die Möglichkeit der Beantragung von Beratungshilfe. Ggf. besteht die Möglichkeit, die Erstberatung bei Ihrer Rechtsschutzversicherung geltend zu machen, sofern eine solche besteht und diese dafür eintrittspflichtig ist.