Gewährleistung

Garantie und Gewährleistung werden oft in einem Atemzug genannt, teilweise sogar synonym verwandt. Gleichwohl sind die Unterschiede beträchtlich. Wir hatten dies auch bereits bei der Garantie ausgeführt. Bei der Gewährleistung handelt es sich um gesetzliche Rechte des Autokäufers, während es sich bei der Garantie um vertragliche Ansprüche handelt. Die Garantie ist eine freiwillige, nicht vom Gesetzgeber bestimmte Leistung des Garantiegebers. Die Garantiebedingungen kann der Garantiegeber daher (nahezu) frei bestimmen, während die Bedingungen für die Gewährleistung im Gesetz festgeschrieben sind.

Die Gewährleistung umfasst sowohl die Haftung für Sachmängel, als auch für Rechtsmängel. Ein in diesem Sinne vom Verkäufer zu vertretender Mangel muss bei Gefahrenübergang / bei Übergabe der Sache vorliegen. Allerdings können auch später auftretende Defekte Sachmängel sein, wenn sie schon bei Gefahrübergang im Keim angelegt waren. Beim Kauf von Fahrzeugen sieht das Gesetz als grundsätzliche Beweiserleichterung für Verbraucher vor, dass ein Mangel, der sich innerhalb von sechs Monaten nach Gefahrübergang zeigt, bereits beim Kauf vorhanden gewesen sein dürfte (Beweislastumkehr), es sei denn, das Gegenteil wäre offensichtlich.

§ 446 BGB Gefahr- und Lastenübergang

Mit der Übergabe der verkauften Sache geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Käufer über. Von der Übergabe an gebühren dem Käufer die Nutzungen und trägt er die Lasten der Sache. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.

§ 437 Rechte des Käufers bei Mängeln

Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

  1. nach § 439 Nacherfüllung verlangen,
  2. nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und
  3. nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.
Die Nacherfüllung ist dabei das vorrangige Recht. Sie ist zum einen durch die Lieferung einer neuen Sache (Austausch bzw. Nachlieferung) oder durch die Beseitigung des Mangels (Reparatur bzw. Nachbesserung) möglich.

Ob ein Sachmangel vorliegt oder vielmehr Verschleiß, ist einer der zentralen Streitpunkte im Gewährleistungsrecht. Aus diesem Grunde empfehlen wir, zunächst die Auflistung des ADAC Sachmangel oder Verschleiß (wird vom ADAC nicht mehr aktualisiert) zu Rate zu ziehen.

Einen vertieften Einstieg in die Materie bietet weiterhin der Aufsatz von Reinking Die Sachmängelhaftung des Autohändlers.

Dieser verhält sich auch zu den Umgehungsversuchen der gesetzlichen Gewährleistung überwiegend des freien Autohandels etwa durch Agenturgeschäfte oder andere Vorgehensweisen. All dies ersetzt natürlich nicht die individuelle anwaltliche Beratung, vermag es aber möglicherweise auszuschließen, dass Sie bei einfach gelagerten Sachverhalten unnötige Rechtsanwaltskosten zur Entstehung gelangen lassen.